Reicht ein Einwurf-Einschreiben aus zum Nachweis des Kündigungszugangs?
BAG, 30.01.2025, 2 AZR 68/24
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall des Landgerichts Baden-Württemberg zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber die Kündigung wie gemeinhin üblich mit Einwurf-Einschreiben versendet hat. Der Arbeitnehmer bestreitet jedoch diese Kündigung jemals erhalten zu haben. Es war somit die Frage zu klären, ob die Kündigung als wirksam angesehen wird oder ob die Kündigung unwirksam war und damit das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Die Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist deren Zugang. Zugang liegt nach der allgemeinen Definition vor, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bestreitet der Arbeitnehmer nun aber die Kündigung erhalten zu haben muss der Arbeitgeber beweisen, dass er tatsächlich eine Kündigung und nicht einen leeren Umschlag oder ein anderes Schreiben übergeben hat. Kann er dies nicht belegen, so gilt die Kündigung als nicht zugestellt und damit als unwirksam.
Das Landesgericht Baden-Württemberg hat im vorliegenden Fall entschieden, dass ein Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus alleine nicht ausreichen, um den Zugang der Kündigung zu beweisen. Das Gericht verlangt für den Beweis des Zugangs den Auslieferungsbeleg und Angaben über die Veranlassung des Einwurfs sowie die Zustellung. Dies hat das BAG mit seinem Urteil vom 30.01.2025 bestätigt.
Die Folge für Arbeitgeber ist, dass sie zukünftig belegen können müssen, dass die Post tatsächlich in den Briefkasten geworfen wurde. Im Zweifel müssen sie auch beweisen, dass sich in dieser Post wirklich das Kündigungsschreiben befindet. Der Postversand ist am sichersten mit einem Einschreiben mit Rückschein durchzuführen. Jedoch gibt es auch Stimmen, die einen Auslieferungsbeleg nicht genügen lassen um die Kündigung wirksam werden zu lassen. Zur Begründung wird hier angeführt, dass der Auslieferungsbeleg nichts über den Inhalt der Postsendung aussagt. Der Arbeitgeber müsste hier wieder beweisen, dass auch tatsächlich die Kündigung ausgeliefert wurde. In angespannten Fällen ist daher zu raten einen Zeugen oder einen Auslieferungsboten hinzuzuziehen, die Kenntnis vom Inhalt der durch sie auszuliefernden Post haben und dies durch ihre Unterschrift bestätigen.
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