Versorgungsausgleich

Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist der Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit im Falle der Scheidung.

Er wurde eingeführt zum Schutz der nichterwerbstätigen Ehegatten, die während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erwerben konnten wegen Kinderbetreuung z.B. Die Durchführung des Versorgungsausgelichs kann durch Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Dies macht immer dann Sinn, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und/oder keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind.

Sofern keine Regelung vorliegt, wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Bei Ehen, die weniger als drei Jahre gedauert haben, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

Nach der Reform des Versorgungsausgleichs seit dem 01.09.2009 werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen(interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden(externe Teile) Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere – bestimmte Mindestanforderungen genügende – Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, dann fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse.

Dies zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfond „Protektor“ und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.

Neben weiteren Neuerungen bleiben jedoch grundlegende Elemente der bisherigen Rechts erhalten:

Halbteilung der Rechte

Es verbleibt wie nach dem bisherigen Recht dabei, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitenanteile) jeweils zur Hälfte (Halbteilungsverfahren) zwischen den geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (Ausgleichswert) werden. Bei den Rentenrechten werden Entgeltpunkte ausgeglichen, nicht mehr Rentenbeträge, die jedoch zur Information durch den Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.

Die sich aus den Entgeltpunkten ergebende Wartezeit wird errechnet, indem die Entgeltpunkte durch 0,0313 dividiert werden (§ 52 Abs. 1 SGB VI). 6,3133 übertragene Entgeltpunkte führen z.B. zu (aufgerundet) 202 Wartezeitenmonate (6,3133 : 0,0313). Dabei handelt es sich nicht um Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 43 Abs. 1,2 Nr. 2, § 38 SGB VI.

Arten der auszugleichenden Anrechte

Wie nach dem bisherigen Recht sind Anwartschaften und Ansprüche auszugleichen, die durch Arbeit und Vermögen geschaffen und aufrechterhalten worden sind und der Absicherung im Alter und bei Invalidität (insbesondere Erwerbs-, Berufs-, und Dienstunfähigkeit) dienen. Erfasst werden mithin im In- und Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgung, betriebliche Altersversorgung, und private Alters-, und Invaliditätsversorgung. Nach neuem Recht werden Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung und Anrechte auch dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt, wenn sie auf eine Kapitalleistung und nicht auf eine laufende Rentenzahlung gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Nach altem Recht wurden derartige Ansprüche im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Ehezeit

Die zu berücksichtigende Ehezeit beginnt weiterhin mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat der Eheschließung folgt und endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Auszugleichen sind alle Anrechte, die in der Ehezeit erworben worden sind (sog. In-Prinzip), Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich ausgeschlossen und nur dann durchzuführen, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ein Ausschluss ist auch dann vorgesehen (§§ 9 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG), wenn bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der auszugleichenden Werte weniger als 25,50 € ist oder einzelne auszugleichende Anrechte einen geringen Wert haben. Der Ausschluss ist jedoch als Sollvorschrift ausgestaltet (§ 18 Abs. 1 VersAusglG), so dass dem Familiengericht ein Handlungsmessen – etwa zur Erreichung einer bestimmten Wartezeit – hinsichtlich der Durchführung der Versorgungsausgleichs zusteht.

Interne Teilung

Nach § 10 VersAusglG wird der Versorgungsausgleich im Regelfall in Form der sog. internen Teilung durchgeführt, d.h. anstelle der bisherigen Saldierung aller Versorgungsanrechte und dem anschließenden Einmalausgleich, der regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wurden, erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte – und ggfs. die Ehegatten wechselseitig – eigenständige Ansprüche im jeweiligen Versorgungssystem.

Hat beispielsweise eine Ehefrau während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und ihr Ehemann als Bundesbeamter während der Ehe Versorgungsanrechte in der Beamtenversorgung des Bundes erworben, so wären zunächst die Anrechte des Ehemannes zur Hälfte auf die Ehefrau zu übertragen mit der Folge, dass sie bei Eintritt eines Versicherungsfalls eines gesetzlichen Alterungssicherungssystems oder – bei Ausgleichsberechtigten, die einem solchen System nicht angehören – der gesetzlichen Rentenversicherung (Dienstunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alter) Anspruch auf Leistungen quasi aus der Beamtenversorgung nach Maßgabe des § 2 des zum 01.09.2009 in kraft getretenen Gesetzes über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundes im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVerTG).

Im Gegenzug hätte der Ehemann Anspruch auf Übertragung der Hälfte der von seiner Ehefrau während der Ehe erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Leistungsfall entsprechende Rentenansprüche. Wäre der Ehemann Landesbeamter – für Landesbeamte besteht noch kein dem BversTG entsprechendes Gesetz – fände ein sog. externer Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Halbteilungsverfahrens statt.

Externe Teilung (§§ 14 ff. VersAusglG)

Im Gegensatz zur internen Teilung wird bei der externen Teilung für den Ausgleichsberechtigten zu Lasten der Anrechte der Ausgleichspflichtigen ein Anrecht (in Höhe des Ausgleichswerts) bei einem anderen Versorgungsträger begründet, als demjenigen, bei dem der Ausgleichspflichtige das Anrecht erworben hat.

Beispiel: Die von dem Ehemann als Landesbeamten während der Ehe erworbenen Anrechte werden zur Hälfte auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.

Die externe Teilung soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch möglichst die Ausnahme bilden und ist deshalb nur in folgenden Ausnahmefällen gesetzlich geregelt bzw. möglich, wobei der Ausgleichberechtigte die Zielversorgung wählen darf (§ 15 VersAusglG):

  • Bei Anrechten aus einem öffentlich – rechtlich Dienst- oder Amtsverhältnis solange (wie z.B. bei Landesbeamten) die einzelnen Länder im Gegensatz zum Bund eine interne Teilung gesetzlich nicht vorgesehen haben (§ 16 Abs. 1 VersAusglG), wobei bei Beamten und Soldaten auf Zeit – im Hinblick auf eine eventuelle Nachversicherung nach § 8 SGB VI – die Zielversorgung stets die gesetzliche Rentenversicherung ist (§ 16 Abs. 2 VersAusglG)
  • Außerdem ist die externe Teilung zulässig bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem ausgewählten Träger der Zielversorgung (§14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder bei nur geringen Anrechten (z.B. bei einem Rentenbetrag in Höhe von nicht mehr als 2% der Bezugsgröße) auf Verlangen des ausgleichpflichtigen Versorgungsträgers. In diesen Fällen ist ein entsprechender Kapitalbeitrag an den Zielversorgungsträger zu zahlen.

Wegfall des Rentnerprivilegs

Nach dem alten Recht bestand für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Besitzschutz hinsichtlich des Zahlbetrags der Rente, wenn er im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner war, dass heißt seine Rente wurde in voller Höhe ausgezahlt. Der Besitzschutz bestand bis zum Beginn einer Rente des Ausgleichsberechtigten. Dieser Besitzschutz ist mit Wirkung zum 01.09.2009 weggefallen. Der Versorgungsausgleich ist von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Der Rentenbewilligungsbescheid ist von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Besitzschutz besteht als Übergangsrecht nur noch dann, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich von dem 01.09.2009 bereits eingeleitet worden ist und die Rente des Ausgleichspflichtigen vor diesem Zeitpunkt bereits begonnen (= Zahlungsbeginn) hat. Dieser Besitzschutz bleibt bis zum Beginn der Rente des Ausgleichsberechtigten.

Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung

§ 1587 b Abs. 5 BGB, § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in ihrer bis zum 31.08.2009 geltend Fassung bestimmten, dass der Rentenzahlbetrag aus den übertragenen zuzüglich der eigenen Rentenanwartschaften für die Ehezeit einen bestimmten Höchstbetrag (im Ergebnis 2 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr) nicht überschreiten durfte. Diese Begrenzung ist ab 01.09.2009 aufgehoben, so dass die in die Rentenversicherung übertragenen Anrechte voll zum Tragen kommen, ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist dann insoweit nicht mehr erforderlich.

Härteausgleiche

Die mit Wirkung – wie das gesamte VAHRG – zum 01.09.2009 aufgehobenen Bestimmungen der §§ 4 und 5 VAHRG sahen vor, dass die Rente der Ausgleichspflichtigen (auf Antrag) ungemindert zu zahlen war, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben war und bis zu einem Tod keine Rente oder nur geringfügige Leistungen aus den übertragenen Rentenanwartschaften gewährt wurden oder solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten konnte und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hatte oder nur deshalb nicht hatte, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande war. Das VersAusglG enthält vergleichbare Regelungen:

Die laufende Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird nicht oder nur teilweise gemindert, solange der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte keine laufende Leistung aus der übertragenen Versorgung erhalten kann (weil er noch nicht rentenbezugsberechtigt ist) und gegen den Ausgleichspflichtigen ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hätte. Abweichend von dieser Bestimmung, die eine Minderung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen ausschloss, ist nach neuem Recht die – durch die Übertragung der Anrechte bedingte – Kürzung der Versorgung nur noch in der Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen (§ 33 Abs. 3 VerAusglG). Hierüber entscheidet das Familiengericht. Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, welche Kürzung ausgesetzt wird (§ 33 Abs. 4 VerAusglG).

Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird dem Ausgleichspflichtigen eine ungeminderte Rente gezahlt, wenn der frühere Ehegatte gestorben ist und höchstens für die Dauer von 36 Monaten eine auf den übertragenen Anrechten beruhende Rente erhalten hat. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 4 VAHRG, wobei die relativ komplizierte Grenzwertberechnung nach Abs. 2 dieser Vorschrift durch die klare 36 Monatsgrenze ersetzt ist. Der Leistungsbezug von Hinterbliebenen ist unschädlich.

Auch die Gewährung anderer Leistungen (z.B. Leistungen zur Teilhabe) ist ohne Bedeutung. Die ungeminderte Rente wird ab dem Monat gezahlt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Nach § 35 Abs. 1 VerAusglG wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der Ausgleichspflichtige von seinem früheren Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs Anrechte erworben hat, aus denen er (noch) keine Leistungen erhalten kann. Die Kürzung wird höchstens in Höhe des Anrechts ausgesetzt. Diese Regelung soll Härten vermeiden, die dadurch entstehen können, dass eine Erwerbminderungsrente oder eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen übertragener Anrechte nur gemindert geleistet wird, im Gegenzug jedoch aus Anrechten zu Gunsten des Leistungsberechtigten (z.B. aus einer berufsständischen Versorgung) aus leistungsrechtlichen Gründen jedoch keine Leistung gewährt werden kann.

Ausgleich von mit dem Anfangsvermögen erworbenen Versorgungsrechten

(BGH, Beschluss v. 30.03.2011 – Az. XII ZB 54/09)

Der Versorgungsausgleich ist nach dem Familienrecht der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgeführt.

Der BGH hat nun entscheiden, dass auch solche Anwartschaften mit einzubeziehen sind, die aus einem im Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögen erworben wurden.

Soll ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, so kann dies in Form einer notariellen Vereinbarung geschehen.

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