Kann sich meine neue Beziehung negativ auf meinen Unterhaltsanspruch auswirken?
Nachdem eine Ehe gescheitert ist, gehen die ehemaligen Partner oftmals neue Liebesbeziehungen ein. Eine solche Liebesbeziehung kann sich jedoch auf den Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Ehepartner auswirken. Hierzu entschied das Oberlandesgericht Koblenz über folgenden Sachverhalt (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2024 – 13 UF 437/23):
Die bereits geschiedenen Eheleute schlossen vor dem Familiengericht Mayen einen Vergleich über die Zahlung von Trennungsunterhalt des Ex-Ehemanns für die Ex-Ehefrau und die aus der Ehe entstandenen gemeinsamen Kinder. Gegen den Gerichtsbeschluss legte der Ex-Ehemann hinsichtlich des von ihm zu zahlenden Trennungsunterhalts Beschwerde ein. In Rede stand eine Verwirkung des Trennungsunterhalts gemäß §§1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB aufgrund einer bestehenden verfestigten Lebensgemeinschaft. Dazu entschied das Gericht Folgendes:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des §1579 Nr. 2 BGB mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren Unterhaltsbelastung für den Unterhaltspflichtigen führen. Dazu muss sich die neue Beziehung des Expartners in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Derzeit gibt es hinsichtlich der Dauer der neuen Beziehung keine allgemeine Festlegung, ab wann sie zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann. Daneben ist es auch nicht erforderlich, dass ein gemeinsamer Alltag der neuen Partner gelebt wird. Ausschlaggebend ist, dass die neben der Arbeit und sonstigen Verpflichtungen verbleibende gemeinsame Zeit zusammen verbracht wird. Ein weiteres Indiz für eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist auch, dass der neue Partner in Notsituationen, wie Betreuungsengpässe aufgrund eines Krankenhausaufenthalts, für die Kinder aus der vorherigen Ehe Verantwortung übernommen hat.
§1579 Nr. 2 BGB erfasst nur rein objektive Gegebenheiten beziehungsweise Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten, weil der Unterhaltsberechtigte sich mit dem Eingehen einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Als Indiz für Letzteres wertete das Gericht auch die Bekanntgabe der neuen Beziehung gegenüber dem Ex-Ehemann. Jedoch ist der Betreuungsunterhalt selbst bei Vorliegen eines Härtegrunds nach §1579 BGB insofern privilegiert, als dass er im Interesse des Kindeswohls dem betreuenden Elternteil die Wahrnehmung seiner Verantwortung sichern und gewährleisten soll. Dies wird in der Regel insofern gewährleistet, als dass die Unterhaltspflicht auf das zur Kinderbetreuung notwenige Maß herabgesetzt wird.
Im Ergebnis entfällt die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt nur dann, wenn der Mindestbedarf des betreuenden Elternteils durch Eigeneinkommen von diesem gesichert ist.
Gerne beraten wir Sie zu diesem und weiteren unterhaltsrechtlichen Themen in unseren Kanzleiräumen der Kanzlei Koppmann.Krzefky.
