Kann der Barunterhalt bei erhöhtem Umgang mit den Kindern gekürzt werden?
BGH, Beschluss vom 15.April 2026 – XXII ZB 415/25
Grundsätzlich gilt: Wenn Eltern nicht im Wechselmodell leben, liegt der Schwerpunkt des Aufenthalts der Kinder nach einer Trennung oder Scheidung bei einem Elternteil. Das andere Elternteil ist in der Folge dazu verpflichtet, Barunterhalt an die Kinder zu leisten. Dieser bemisst sich anhand des Einkommens an der Düsseldorfer Tabelle.
Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag nun ein Fall vor, in dem zwei Kinder intensiv von ihrem Vater mitbetreut wurden (rund 40 bis 45 % der Betreuungszeit). Sie nahmen ihren Vater dennoch auf die Zahlung des Barunterhalts in Anspruch. Der Vater war der Ansicht, die Mutter müsse sich entweder ebenfalls am Barunterhalt beteiligen oder der Unterhalt sei drastisch zu kürzen.
Der BGH sprach den Kindern den geltend gemachten Anspruch im Ergebnis zu, stellte in seinem Beschluss allerdings fest, welche Möglichkeiten zur finanziellen Entlastung eines mitbetreuenden Elternteils nach geltendem Recht bestehen.
Das Gericht stellte fest, dass die Betreuung durch den Vater noch nicht die Schwelle zu einem echten, paritätischen Wechselmodells (50/50) überschritten hatte. Da der Schwerpunkt der Fürsorge weiterhin bei der Mutter lag, bleibt diese kraft Gesetzes von einer Barunterhaltspflicht befreit. Eine generelle Quotelung des Unterhalts rein nach verbrachten Betreuungsstunden ist nach Auffassung des BGH, mit dem geltenden Recht unvereinbar. Der Zweck hinter dem Anspruch auf Barunterhalt, ist, dass der hauptbetreuende Elternteil finanzielle Planungsfreiheit haben soll. Dieser Zweck würde mit einer generellen Quotelung unterlaufen werden.
Um der finanziellen Mehrbelastung des mitbetreuenden Elternteils dennoch gerecht zu werden, zeigte der BGH zwei Wege auf, die Familiengerichte auch miteinander kombinieren können:
1. Zunächst geht es um Leistungen, die den Bedarf des Kindes direkt erfüllen und dadurch dieselben Aufwendungen für den anderen Elternteil einsparen (z.B. Verpflegung, Drogerieartikel oder Taschengeld). Gerichte können diese Ersparnis im Wege einer Schätzung pauschal mit einem Abzug von 10% (in Ausnahmefällen bis zu maximal 15%) vom Unterhaltsbedarf berücksichtigen.
2. Weiterhin geht es um Aufwendungen, die nur lediglich aufgrund der höheren Intensität des Umgangs entstehen, die aber dem hauptbetreuenden Elternteil keine Einsparungen bringen. Es handelt sich bei solchen Aufwendungen beispielsweise um eine größere Wohnung, Fahrt- und Transportkosten oder Grundausstattung für das Kind. Darauf können Gerichte im Rahmen ihres Ermessens reagieren, indem sie den Barunterhaltspflichtigen in eine niedrige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einstufen.
Schlussendlich stellt der BGH aber eine klare Grenze auf: Durch eine Herabstufung in der Tabelle darf keinesfalls der gesetzliche Mindestunterhalt des Kindes unterschritten werden.
Bei Fragen zur Höhe des Unterhaltsanspruchs oder zur Prüfung Ihrer Zahlungsverpflichtung berät Frau Rechtsanwältin Iris Koppmann Sie gerne in der Kanzlei Koppmann.Krzefky!
