Wer ist in einem gemeinsamen Testament mit dem Ausdruck „unsere Kinder“ gemeint?

Eheleute können gemeinsame Testamente aufsetzen, in denen sie auch ihre Nachkommen bedenken. Gerade in Patchwork-Familien gibt es Kinder aus verschiedenen Elternkonstellationen. Mit solch einer Konstellation hatte sich das OLG Düsseldorf zu befassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025 – 3 Wx 116/25): 

Ein Ehepaar lebte mit drei Kindern in einem Haushalt. Die Ehefrau brachte ein voreheliches Kind mit in die Beziehung. Dieses Kind lebte im gemeinsamen Haushalt bis zum Erwachsenenalter. Die Eheleute bekamen noch zwei Kinder. Im gemeinsamen Testament setzten die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben und als Schlusserben „unsere Kinder“ ein. Zudem regelten sie für den Fall einer erneuten Heirat, dass ¾ des Nachlasses „den Kindern“ als Vermächtnis zukommen sollte. 

Nachdem die Ehefrau gestorben war, setzte der Ehemann ein neues Einzeltestament auf. In diesem bedachte er nur die zwei gemeinsamen Kinder. Er stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass auch im gemeinsamen Testament nur die gemeinsamen Kinder bedacht worden wären. 

Als der Ehemann verstorben war, erhielten die beiden gemeinsamen Kinder einen Erbschein, wogegen das voreheliche Kind Beschwerde erhob. Der Erbschein wurde nach der Beschwerde eingezogen. 

Bei der Auslegung von Testamenten ist auf den wirklichen Willen abzustellen. Zwar könne die Wendung „unsere Kinder“ auch bedeuten, dass nur die gemeinsamen Kinder gemeint sind, jedoch stand in diesem Fall der wirkliche Wille dem entgegen. Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden in aller Regel „unsere Kinder“ genannt unabhängig von ihrer biologischen Abstammung. Zudem gab es auch keine Anhaltspunkte, dass die Mutter ihren Erstgeborenen in ihrem Testament nicht bedenken wollte. Vor allem die Wertbestimmung des Vermächtnisses im Falle der Wiederheirat auf ¾ lässt darauf schließen, dass alle drei Kinder bedacht werden sollen. Auch das Vorbringen, dass das persönliche Verhältnis des vorehelichen Kindes zum Stiefelternteil schlecht sei soll, ändert nichts. Das Einzeltestament war nach §2270 Abs. 1 BGB unwirksam, weil es zu den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament im Widerspruch stand. Denn bei der Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben und der Kinder als Schlusserben handelt es sich um wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des §2270 Abs. 1 BGB, da die Frau ihren Mann nicht zum Alleinerben bestimmt hätte, wenn sie nicht darauf vertraut hätte, dass alle drei Kinder Schlusserben werden. Demnach bestand über ihren Tod hinaus eine Bindung an diese Verfügungen für ihren Mann. 

 

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