Umgang und Sorgerecht

Sorge- und Umgangsrecht

Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht,

  • wenn das Kind in der Ehe geboren wird,
  • wenn die Eltern nach der Geburt heiraten,
  • oder aufgrund der Erklärung beider Elternteile, die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen

Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Gemäß § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, eine Beistandschaft beantragen. Beistand des Kindes wird das Jugendamt. Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Die Beistandschaft wird bestellt für die Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Verfahrenspfleger für Minderjährige gemäß § 158 FamFG gilt für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes insbesondere im Sorgerechtsverfahren.

 

Sorgerecht im Falle des Scheidungsantrages

Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern bestehen, es sei denn, während der Scheidung oder auch noch später wird ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt. Das Familiengericht wird nicht von selber tätig, sondern nur auf Antrag der Parteien. Allerdings sind die Voraussetzungen hierfür sehr streng.

In wichtigen Fragen muss es bei dem das Sorgerecht ausschließenden Elternteil an Kooperationsfähigkeit fehlen und diese die Auswirkung der Kindeswohlgefährdung mit sich ziehen. Darüber hinaus darf dies nicht nur in einem Einzelfall so sein. Denn hierfür kann dann die Zustimmung durch Einzelentscheidung durch das Familiengericht auf einen Elternteil übertragen werden, so dass noch nicht das Sorgerecht entzogen werden muss.

 

Folgende rechtliche Möglichkeiten gibt es:

  • Übertragung des alleinigen Sorgerechts
  • Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Übertragung der Entscheidung über eine streitige Frage auf einen Elternteil

 

Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind. In der Gestaltung sind die Eltern frei. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über die Ausgestaltung des Umgangs. Sind sich die Eltern aber nicht einig, so entscheidet das Familiengericht. Allerdings gibt es Empfehlungen, die sich jeweils auch am Alter der Kinder orientieren.

Umgangsberechtigte sind:

  • leibliche Elternteil
  • Großeltern und Geschwister
  • andere Bezugspersonen bei sozial-familiären Beziehungen so wie Lebensgefährten eines Elternteils

 

Väter nichtehelicher Kinder haben jetzt das Recht, das Sorgerecht zu beantragen

  • Nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.10 (FamRZ 10, 1403 = FK 10, 178, Abruf-NR. 102487), verletzt es das Elternrecht des Vaters (Art. 6 Abs. 2 GG) eines nicht ehelichen Kindes, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgerechtsbeantragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich prüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kinderwohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung der verfassungswidrigen Vorschriften ist aufgrund der vorläufigen Anordnung der BVerfG auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
  • Soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, überträgt das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge allein, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

Wohlverhaltenspflicht für den Elternteil, bei dem das Kind lebt

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Pflicht positiv auf das Kind einzuwirken, sodass psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil überwunden werden. Das heißt, dass sich der betreuende Elternteil nicht nur dann im Sinne dieser Pflicht korrekt verhält, wenn er das Kind nicht negativ beeinflusst. Er muss auch das Verhältnis zum anderen Elternteil fördern und hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Trennung und Auflösung der Familie entstandene Antipathien in eine positive Richtung gewendet werden. Es ist also nicht nur Unterlassen gefordert, sondern positives Tun.

Ebenso hat der Elternteil, der nur ein Umgangsrecht hat, die Pflicht, das Kind nicht gegen den betreuenden Elternteil einzunehmen und dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder auch nur seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen.

 

Umgangsrecht trotz schlechter Wohnverhältnisse

Das Umgangsrecht ist verfassungsrechtlich von so hohem geschützten Rang, dass aufgrund schlechter Wohnverhältnisse wie z.B. zu kleine Wohnung, keine derzeitige Schlafgelegenheit, verraucht, diese keine Gründe darstellen, um Umgang mit Übernachtungen zu verwehren.

 

Umzug mit dem Kind

In der Regel üben die Eltern nach der Trennung oder Scheidung das Sorgerecht gemeinsam aus. Leben die Kinder bei einem Elternteil alleine, und plant dieser umzuziehen, möglicherweise gar ins Ausland, entsteht ein Spannungsverhältnis zu dem Umgangsrecht des anderen Elternteils. Dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Umgangsrecht des einen und dem Recht auf Freizügigkeit des anderen Ehegatten gilt es auszugleichen.

Da der andere Elternteil zustimmen müsste, um den Umzug zu ermöglichen, wird der Elternteil der umziehen möchte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragen.

Wir die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben, sind bei der Frage, welchem Elternteil deren Wahrnehmung zu übertragen ist, im Wesentlichen folgende Kriterien von Bedeutung:

  • der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung in der Lage ist;
  • die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwaige Geschwister;
  • der Gesichtspunkt der Kontinuität, der auf die Stetigkeit und Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt;
  • Der Förderungsgrundsatz, also die Eignung, Möglichkeit und Bereitschaft der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung; dabei kommt der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, eine besondere Bedeutung zu.

Weiter ist zu sagen, dass der Auslands-Umzug nicht in der Absicht einer Umgangsvereitelung stattfinden darf. Es muss auch ein triftiger Grund für den Umzug vorliegen. Bisher in der Rechtsprechung anerkannt sind zum einen berufliche Gründe. Beispielsweise hat das OLG München (BeckRS 2006, 09825) anerkannt, dass der nach Peru ziehende Elternteil angab, in Deutschland von der Sozialhilfe abhängig zu sein und als ungelernte Hilfskraft arbeiten zu müssen. In Peru jedoch ihr Studium beenden konnte und auch in eine Großfamilie integriert ist.

Zuletzt ist noch berücksichtigt die Auswirkung des Umzugs auf das Kind. Hierbei spielten neben der Staatsangehörigkeit des Kindes die Integration in eine Großfamilie (OLG München, NJW-RR 2009, 512) und auch die Mehrsprachigkeit des Kindes eine Rolle. Die Flug- und Bahnverbindungen spielten ebenso eine Rolle wie die Medienkompetenz des Kindes, so dass eine Kommunikation über Fernkommunikation zwischen dem Kind und dem Elternteil, der entfernt vom Kind wohnt.

 

Umgangsregelung mit Übernachtung

(KG Berlin, Beschl. v. 10.1.2011, – Az 17 UF 225/10)

Gegen Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil wird oft vorgebracht, dass die häuslichen Verhältnisse beim diesem ungünstig seien, um so den Umgang zu unterbinden.

Das Kammergericht hat nun entschieden, dass der Regelumgang in aller Regel auch dann Übernachtungen umfasst, wenn durch beispielsweise beengte Wohnverhältnisse, ein fehlendes Kindbett oder kalten Zigarettenrauch die häuslichen Verhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils als ungünstig angesehen werden.

Indizwirkung einer elterlichen Vereinbarung zum Sorgerecht/Feststellung zur Übertragung des Sorgerechts/Notwendige Kindesanhörung durch den Senat/Entpflichtung des Verfahrenspflegers kurz vor Abschluss des Verfahrens

(BGH, Besch. v. 16.03.2011 – Az. XII ZB 407/10)

In der Entscheidung bringt der BGH zum Ausdruck, dass das Kind persönlich zu hören ist um sich ein Bild von dem Willen, der Neigung und den Bindungen des Kindes zu machen. Es gehört zur Aufgabe des Gerichts, sich von dem Kind und seinem geäußerten Willen in dem jeweiligen Verfahrenskontext einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Ein Verzicht durch Beteiligte ist nicht möglich, es handelt sich um Amtsermittlungsgrundsatz.

Weiter stellt der BGH fest, dass die Motive für ein Auswanderungsentschluss eines Elternteils nicht gerichtlich überprüfbar sind, es sei denn, es wird (auch) der Zweck verfolgt, den Kontakt zwischen dem Kind und anderem Elternteil zu vereiteln.

Eine Vereinbarung der Eltern zum Sorgerecht habe zwar für das Gericht keine Bindungswirkung, da die Eltern hierüber nicht, auch nicht in Teilen, disponieren können. Jedoch entfalte eine im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung eine Indizwirkung dahingehend, dass sie dem Kindeswohl entspricht.

Das Gericht hat durch die Verfahrensgestaltung dem Verfahrenspfleger zu ermöglichen, seine Funktion sinnvoll wahrzunehmen und zu den die Interessen und den Willen des Kindes betreffenden Tatsachen und den diesbezüglichen Ermittlungen des Familiengerichts umfassend Stellung zu nehmen.

 

 

 

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