Scheidungsstillstand

Nach 18 Jahren Ruhezeit: Ehegatte verliert Erbrecht trotz jahrzehntelangem „Scheidungs-Stillstand“

(BGH Beschluss vom 13.05.2026, IV 7/25)

Wer die Scheidung beantragt oder dem Antrag des Partners zustimmt, regelt damit meist unbewusst auch sein Erbe. Nach dem deutschen Gesetz verliert ein Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht nicht erst mit der Scheidung selbst, sondern bereits mit der Stellung des Antrags oder der Zustimmung zu diesem.  Dies ist in § 1933 BGB geregelt. Was passiert jedoch, wenn der Antrag zwar gestellt wird, das Verfahren dann aber über einen Zeitraum von 18 Jahren ruhend gestellt wird und kurz vor dem Tod des Erblassers die Partnerin den Scheidungsantrag zurücknimmt?

Die Gerichte sind sich einig, dass die Ruhendstellung des Verfahrens letztendlich keine Auswirkungen auf den Verlust der Erbenstellung haben kann. Wie wurde dies aber nun begründet? 

Zunächst muss klargestellt werden, dass der Erblasser dem Scheidungsantrag seiner Partnerin zugestimmt hatte. 

Dieser Punkt zeigt eindrücklich, wie verwoben die Scheidung und die Folgesachen sind und dass von der Verhandlung des einen auf die Zustimmung des anderen geschlossen werden kann. 

Der weitere problematische Punkt betrifft die Frage, ob alleine die langjährige Pausierung des Scheidungsverfahrens dafür ausreicht, dass die Zustimmung zur Scheidung als konkludent zurückgenommen gilt. Das würde bedeuten, dass die Witwe auch wieder gesetzliche Erbin wird. Aber: bloßes Schweigen und Untätigbleiben beendet ein Gerichtsverfahren nicht. Auch wenn ein Verfahren 18 Jahre ruht, bleibt es rechtshängig. Das bedeutet unter anderem, dass das Verfahren nicht erneut vor Gericht gebracht werden darf. Es gibt kein Gesetz, wonach ein Scheidungsantrag durch langes Warten automatisch als stillschweigend zurückgenommen gilt. 

Da die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag wirksam war, ist für die Rücknahme des Scheidungsantrags der Witwe die Einwilligung des Erblassers erforderlich. Da diese hier nicht mehr eingeholt werden konnte, ist der Antrag weiterhin anhängig und die Witwe hat kein Erbrecht mehr. Dass die Scheidung zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt ist, hat keine Auswirkung. 

Für die Praxis bedeutet das: 

  1. Wenn Sie ein Scheidungsverfahren „auf Eis legen“, sollten Sie sich der erbrechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Das gesetzliche Ehegatten-Erbrecht ist ab der formellen Zustimmung zum Scheidungsantrag im Gerichtstermin blockiert. 
  2. Sollten Sie sich nach einer Trennung doch wieder mit Ihrem Ehepartner versöhnen, reicht es nicht, das Gerichtsverfahren einfach zu ignorieren. Das Verfahren muss offiziell und unter Einhaltung der prozessualen Fristen und Zustimmungen beendet werden.
  3. Gerade in der Trennungsphase wird das Erbrecht oft nicht bedacht. Doch es ist ratsam, die gesetzlichen Vorgaben entweder genau zu kennen oder durch ein präzise formuliertes Testament Klarheit zu schaffen, um jahrelange, kostspielige Gerichtsprozesse unter den Hinterbliebenen zu verhindern. 

 

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