Ehe/Scheidung und Trennung

Der Gesetzeslage liegt die Idee einer auf Lebenszeit geschlossenen Ehe zugrunde. Trotz der Möglichkeit einer Trennung oder Scheidung betont dieser Grundsatz, dass die Ehe keine Partnerschaft auf Zeit ist. Das Gesetz begründet sehr weit reichende Pflichten, die sogar über Trennung und Scheidung hinausgehen können, die Mann und Frau durch die Ehe eingehen. Diese nacheheliche Verantwortung muss man bereit sein zu tragen, bevor man die Ehe eingeht.

Bei der Eheschließung bestimmen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen. Dabei sind viele Variationen möglich. Entweder wird der Geburtsname eines Ehegatten der neue Ehename oder es wird ein bei Eheschließung geführter Familienname aus einer vorherigen Ehe dazu bestimmt. Es ist jedoch nicht möglich, einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Ehenamen zu bestimmen. Wenn der Name eines Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt wird, kann dieser dem Ehenamen seinen Geburts- oder Familiennamen voranstellen oder hinzufügen.

Zu beachten ist noch, dass wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht, eine Hinzufügung weiterer Namen dann nicht mehr möglich ist. Weiterhin kann für den Fall, dass der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen besteht, nur ein Teil hinzugefügt werden. Wenn ein gemeinsamer Ehename bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auch auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn sich die Eheleute nicht auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen können, behält jeder seinen eigenen Familiennamen.

 

Rechte und Pflichten in der Ehe

Um die 38 Millionen Menschen in Deutschland sind verheiratet und etwa 400.000 Ehen werden jedes Jahr geschlossen. Ein nicht gerade kleiner Teil von uns also, den dieses Thema etwas angeht. Da lohnt sich doch ein kleiner Überblick über die Rechte und Pflichten, die mit einer Eheschließung einhergehen. Denn leider ist es oftmals so, dass viele Menschen gar nicht wissen, welche Rechte und Pflichten sie erwarten, wenn sie „Ja“ sagen oder sich wohlmöglich gar nicht mit dieser Thematik beschäftigen wollen.

 

Die Ehe

Eine Lebensgemeinschaft

Der Gesetzeslage liegt die Idee einer auf Lebenszeit geschlossenen Ehe zugrunde. Trotz der Möglichkeit einer Trennung oder Scheidung betont dieser Grundsatz, dass die Ehe keine Partnerschaft auf Zeit ist. Das Gesetz begründet sehr weitreichende Pflichten, die sogar über Trennung und Scheidung hinausgehen können, die Mann und Frau durch die Ehe eingehen.

Diese nacheheliche Verantwortung muss man bereit sein zu tragen, bevor man die Ehe eingeht.

 

 

 

Die Ehewohnung

Die gemeinsame Ehewohnung steht unter besonderem Schutz des Gesetzes. Die Eheleute können während einer bestehenden Ehe die gemeinsame Wohnung nicht für sich alleine beanspruchen und den anderen beispielsweise bei einem Streit hinauswerfen. Dies ist nur in bestimmten Ausnahmesituationen aufgrund einer richterlichen Entscheidung möglich. In dringenden Fällen kann die Polizei für eine begrenzte Zeit einen Platzverweis erteilen und beispielsweise einen gewalttätigen Ehepartner für einige Tage der Wohnung verweisen.

 

Vorläufige Wohnungszuweisung durch ein Gericht

Um für einen Ehegatten die vorläufige Wohnungszuweisung zu erwirken, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Denn dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des anderen Ehegatten dar. Daher muss über eine solche Wohnungszuweisung ein Gericht entscheiden. Vor allem in Fällen von Gewalt in der Ehe machen die Familiengerichte davon Gebrauch und setzen den betreffenden Ehegatten vor die Tür.

 

Schutz der Ehewohnung

Der besondere Schutz der Ehewohnung gilt unabhängig von der Größe und der Eigentums- oder Mietverhältnisse. Geschützt wird demnach der Lebensbereich der Ehe an sich. Solange die Ehe noch andauert und keine richterliche Entscheidung über die Wohnung vorliegt, haben beide Ehegatten die gleichen Nutzungsrechte daran. Keiner der beiden kann also dem anderen Zutritt und Nutzung der Räumlichkeiten der gemeinsamen Wohnung verweigern.

 

Ehelicher Lebensbereich

Aus dem Schutz des ehelichen Lebensbereiches folgt das Recht der Ehepartner, so genannte Ehestörer aus der Wohnung fernzuhalten. Wenn zum Beispiel ein Ehegatte eine andere Person, zu der ein außereheliches Liebesverhältnis besteht, mit in die gemeinsame Wohnung bringt, kann der andere ihm diese Störung des ehelichen Lebensbereichs durch gerichtliche Anordnung untersagen lassen. Auch gegen den fremden Partner kann vorgegangen werden, indem man ihm den Zutritt zur Ehewohnung untersagt. Leider gibt es keine rechtliche Möglichkeit, das außereheliche Verhältnis als solches zu verhindern, aber zumindest die Ausübung in der gemeinsamen Wohnung.

 

Der Hausrat

Bei der Eheschließung bleiben die Haushaltsgegenstände, die vor der Ehe erworben und in die Ehe eingebracht wurden, im alleinigen Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Daran ändert sich auch nichts, wenn während der Ehe ein Gegenstand ersetzt wird, der vor der Ehe schon im Alleineigentum eines Ehepartners war, unabhängig von Wert der ersetzten oder der neuen Sache. Nur Gegenstände aus dem Hausrat, die für die gemeinsame Lebensführung während der Ehe angeschafft werden, stehen im Miteigentum beider Ehegatten. Dies gilt unabhängig davon, wer den Gegenstand ausgesucht, gekauft oder bezahlt hat. Dabei muss auch beachtet werden, dass über Gegenstände des ehelichen Hausrats ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht verfügt werden darf, selbst wenn die Gegenstände einem allein gehören. Der Verkauf solcher Gegenstände bedarf also immer der Zustimmung beider Eheleute. Um dies zu verdeutlichen, soll der Begriff des Hausrats näher erläutert werden. Unter Hausrat versteht man alles, was für eine gemeinsame Lebensführung im Haushalt benutzt wird.
Darunter fallen:

  • Möbel
  • Wohnungsdeko
  • Küchenausstattung und Geschirr
  • Tisch- und Bettwäsche
  • Elektrogeräte (z.Bsp. Fernseher)
  • Computer ( soweit er nicht beruflich genutzt wird)

Nicht darunter zu zählen sind bspw. die persönliche Kleidung, Schmuck oder andere persönliche Gegenstände, die eindeutig einem Partner allein zugeordnet werden kann.

Das als Familienauto genutzte Fahrzeug gehört ebenfalls zum Hausrat und ist im Zweifel gemeinsames Eigentum, auch wenn nur einer der beiden Ehegatten im Fahrzeugbrief eingetragen ist.

 

Kontoführung und Bankgeschäfte

Um eine einfache Abwicklung der üblichen Geldgeschäfte zu ermöglichen, ist es meist sinnvoll, ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Beide Ehegatten sind dann Vertragspartner der Bank und Inhaber der vollen Verfügungsbefugnis über das Konto. Selbstverständlich geht damit auch die volle Haftung beider Eheleute für Überziehungen des Kontos einher.

Für den Fall, dass dem anderen Ehegatten nur die Möglichkeit zum Zugriff auf das Konto eingeräumt werden soll, ist es ausreichend, eine Vollmacht zu erteilen. Der bevollmächtigte Ehepartner ist nicht Kontoinhaber und haftet daher auch nicht gegenüber der Bank. Die Vollmacht kann aber jederzeit vom anderen Ehegatten widerrufen werden. Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass gemeinsame Konten zwar durchaus praktisch sind, aber auch eine Vertrauenssache darstellen. Wenn ein Bankkonto nur auf den Namen eines Ehegatten läuft, dann stehen ihm alleine auch Ansprüche auf das Guthaben zu. Genauso verhält es sich mit allen anderen Vermögenswerten wie z. Bsp. Lebensversicherungen. Wer kein Vertragspartner ist, hat auch keine unmittelbaren Ansprüche und kann daher diese Verträge auch nicht kündigen, ändern, Auszahlungen oder Auskünfte verlangen. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu wissen, dass ein Ehegatte über sein Vermögen nicht mehr selbstständig verfügen kann, wenn er es auf ein Konto des anderen Ehegatten oder auf ein gemeinsames Konto überweist. Unter diesem Aspekt ist es also ratsam, eigenes Vermögen nur auf den eigenen Namen anzulegen.

 

Schulden und Haftung

Immer noch hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass nach der Eheschließung jeder Ehegatte für die Schulden des anderen aufkommen muss und es daher außerordentlich wichtig sei, eine Gütertrennung zu vereinbaren. Diese Annahme ist grundlegend falsch.

Nur aufgrund der Eheschließung gibt es keine Haftung für die Verbindlichkeiten des Ehepartners. Jeder Ehegatte verwaltet seine Vermögenswerte eigenständig und haftet auch selbst für die eigenen Schulden. Nur für Geschäfte des täglichen Lebens (z. Bsp. Brötchenkauf) gilt ausnahmsweise eine Mithaftung aufgrund der Ehe. Reiseverträge oder Ratenkreditverträge werden davon aber bereits nicht erfasst. Die Mithaftung durch die Ehe endet bei einer Trennung der Eheleute. Nur dann, wenn ein von einem Ehepartner geschlossener Kreditvertrag von dem anderen mit unterschrieben oder eine Bürgschaftserklärung abgegeben wird, haftet er auch mit. Diese Haftung begründet sich jedoch nicht mit der Ehe, sondern mit der vertraglichen Erklärung zur Mithaftung. Alle Kreditinstitute sind an einer hohen Sicherheit für ihre Darlehen interessiert bestehen daher darauf, dass beide Ehegatten den Vertrag unterschreiben. Ein Zwang hierfür und die daraus resultierende Mithaftung besteht aber nicht. Daher sollte man sich in dieser Hinsicht seine Vorgehensweise gut überlegen. Für den Fall, dass bei geschäftlichen Krediten des einen Ehepartners eine Mithaftung oder Bürgschaft für den anderen vereinbart wurde, muss geprüft werden, ob dessen Erklärungen vielleicht unwirksam sind. Dies kann so sein, wenn der mithaftende oder bürgende Ehegatte keine eigenen Einkünfte oder kein eigenes Vermögen besitzt. Einzelheiten hierzu sollten in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.

 

Immobilienkauf

Bei Immobilien kommt es für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse einzig und allein auf die Eintragung im Grundbuch an. Wenn nur einer der Eheleute im Grundbuch eingetragen ist, ist er auch alleiniger Eigentümer. Der andere Ehepartner hat dann kein eigenes unmittelbares Recht an dem Grundstück, selbst wenn er eigenes Vermögen für den Kauf beigesteuert hat. Deshalb sollte man beim Immobileinkauf darauf achten, dass beide Eheleute den notariellen Kaufvertrag unterzeichnen und auch im Grundbuch eingetragen werden. Dabei muss aber bedacht werden, dass bei beiderseitiger Unterzeichnung des Kreditvertrags auch beide für das Darlehen haften, unabhängig von der Eintragung ins Grundbuch.

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