Kindesunterhalt
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Danach bemisst sich der Unterhalt eines minderjährigen Kindes zum einen nach dem Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils und zum anderen nach dem Alter.
Bei volljährigen Kindern unterscheidet man zwischen den so genannten privilegierten volljährigen Kindern und den volljährigen Kindern.
Unter privilegierten volljährigen Kindern versteht man Kinder, die sich noch in der ersten allgemeinen Schulausbildung befinden. Klassischerweise gehört hierzu das Kind, dass ein Gymnasium besucht und dieses mit dem Abitur abschließt. Die privilegierten volljährigen Kinder sind diesbezüglich den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Grundsätzlich gilt für volljährige Kinder, dass der Unterhalt nicht mehr durch Betreuung geschuldet wird. Das bedeutet, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Von daher wird der Unterhalt von beiden Elternteilen entsprechend ihrem Einkommen gequotelt.
Kindergartenbeiträge sind Mehrbedarf des Kindes
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in voller Höhe Mehrbedarf des Kindes und in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Regelfall ergebenen Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Das heißt, der Unterhaltspflichtige hat in jeden Fall die Hälfte der Betreuungskosten (z.B. Kindergartenbeitrag, Kosten für eine Offene Ganztagsschule) zu zahlen. Der Beitrag für das Mittagessen ist im monatlichen Unterhalt enthalten.
Ob die für den Besuch eines Kindergarten entstehenden Kosten insgesamt Mehrbedarf des Kindes sind und somit grundsätzlich zum Tabellenunterhalt als laufender Unterhalt geltend gemacht werden können oder zumindest teilweise bereits in den Tabellenbeträgen enthalten sind oder Aufwendungen des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit darstellen, war lange Zeit sehr umstritten.
Mit der Entscheidung des BGH vom 26.11.2008 dürfte dieser Streit nun endgültig entschieden sein. Da die monatlichen Kindergartengebühren erheblich sein können, ist die Entscheidung des BGH von großer praktischer Relevanz.
Der BGH stellt klar, dass Kindergartenbeiträge grundsätzlich dem Bedarf des Kindes und nicht den berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils zuzuordnen sind.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.02.2011
Bei gut situierten Eltern besteht im Rahmen eines sinnvollen Auslandsstudiums ein Unterhaltsanspruch, auch wenn sich dadurch das Studium verlängert.
Beschluss des BVerfG vom 14.07.2011, Az. 1 BvR 932/10
Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegatenunterhalts ist nicht verfassungswidrig.
Nach der Neuregelung des § 1612b BGB ist das Kindesgeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, in allen anderen Fällen in voller Höhe.
Hiermit ist keine Ungleichbehandlung vebunden. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Unterhaltsreform beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, verpflichtet, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.
