Unwirksamkeit eines Testaments mangels ausreichender Unterschrift
OLG München, Beschluss v. 19.05.2026 – 33 Wx 202/25 e
Das OLG München hatte die Entscheidung des Nachlassgerichts (AG München) zu überprüfen. Es handelte sich um folgenden Sachverhalt: Vom Erblasser stammen 11 Testamente. Im letzten dieser Testamente setzte er den Beschwerdeführer zum Alleinerben ein. Der Erblasser schrieb aber kurz vor seinem Tod er würde „alle Testamente kündigen“. In der unteren rechten Ecke findet sich ein schleifenförmiges Gebilde. Das Nachlassgericht wertete dieses Gebilde als formwirksame Unterschrift und damit das Schreiben als Widerrufstestament. In der Folge sprach es daher dem einzigen Sohn des verwitweten Erblassers das Alleinerbe nach gesetzlicher Erbfolge zu.
Dagegen legte der Beschwerdeführer beim OLG Beschwerde ein. Dieses sprach im Ergebnis dem Beschwerdeführer das Alleinerbe zu. Zur Begründung führte es an, dass das schleifenförmige Gebilde den Anforderungen an eine formwirksame Unterschrift nicht gerecht würde und daher kein Widerrufstestament vorläge. Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB müsse nicht perfekt lesbar sein, sie müsse jedoch zwingend aus einem Schriftzug bestehen, der zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt. Bei dem Kringel des Erblassers fehle jegliche Buchstabenstruktur. Weder der Vorname noch die Anfangsbuchstaben des Nachnamens seien in irgendeiner bekannten Schreibschrift auch nur im Ansatz auszumachen. Diese Formvorschrift sei so wichtig, dass ihre Nichteinhaltung auch Relevanz für die Gültigkeit habe, wenn anderweitig klar bewiesen werden könne, dass das Schriftstück vom Erblasser stamme.
Dieses Urteil ist ein klassisches Beispiel dafür, wie wichtig die präzise Einhaltung erbrechtlicher Formalitäten ist. Gut gemeint ist im Erbrecht leider selten gut gemacht.
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