Wann können Sie Schenkungen zurückfordern, die außerhalb des Erbvertrags zu Ihrem Nachteil gemacht wurden?
BGH IV ZR 256/25 - Urteil vom 8. Juli 2026
Ein notarieller Erbvertrag schafft Vertrauensschutz und bindet die Vertragsparteien. Doch was gilt, wenn ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wurde und später wesentliche Vermögenswerte an Dritte verschenkt werden, ohne dass der Rücktritt je formal erklärt wurde? Mit dieser praxisrelevanten Frage befassten sich das OLG Nürnberg und der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall:
Die Eheleute schlossen einen notariellen Erbvertrag und setzten ihre beiden Kinder als Schlusserben zu je 50 % ein. Sie behielten sich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag auch nach dem Tod des jeweils anderen vor. Nach dem Tod des einen Ehepartners übertrug der Andere erhebliche Vermögenswerte im Wege einer Schenkung an nur eines der beiden Kinder. Das andere ging leer aus. Ein formaler Rücktritt vom Erbvertrag wurde nie erklärt. Nach dem Tod des schenkenden Elternteils verlangte das benachteiligte Kind vom beschenkten Geschwisterkind die Hälfte der Zuwendungen nach § 2287 BGB heraus.
Das OLG Nürnberg wies die Klage zunächst ab. Seine Begründung: Durch das vereinbarte Rücktrittsrecht hätten die Erben von vornherein nicht darauf vertrauen dürfen, das Erbe tatsächlich zu erhalten. Eine geschützte Erberwartung fehle daher.
Der BGH hob das Urteil auf und entschied zugunsten des übergangenen Kindes. Die Bindungswirkung eines Erbvertrags entfällt nicht schon durch die bloße Möglichkeit eines Rücktritts. Erst eine notariell beurkundete und zugegangene Rücktrittserklärung löst die Bindung auf. Diese strengen gesetzlichen Formvorschriften sollen Vertragserben gerade davor schützen, dass der Nachlass heimlich ausgehöhlt wird.
Da der schenkende Elternteil nicht formell zurückgetreten war und kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse (wie z. B. eine spätere Pflegeverpflichtung) für die Bevorzugung vorlag, muss das beschenkte Kind die Hälfte des Werts an das Geschwisterkind herausgeben.
Für die Praxis bedeutet dies zweierlei:
Für Vertragserben: Wurde zu Ihren Gunsten ein Erbvertrag geschlossen und stellen Sie nach dem Erbfall fest, dass der Nachlass durch lebzeitige Schenkungen an Dritte geschmälert wurde, sollten Sie mögliche Rückforderungsansprüche nach § 2287 BGB prüfen lassen. Dass sich der Erblasser einen Rücktritt vorbehalten hatte, schadet Ihren Ansprüchen nicht, wenn der Rücktritt nicht wirksam vollzogen wurde. Diese Ansprüche verjähren jedoch in der Regel drei Jahre nach dem Erbfall.
Für Erblasser: Wer einen Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt geschlossen hat und seine Nachlassplanung ändern oder Vermögen an andere Personen übertragen möchte, darf dies nicht am Vertrag vorbei tun. Um Rechtsstreitigkeiten nach dem Tod zu vermeiden, muss das vertragliche Rücktrittsrecht formgerecht (durch notariell beurkundete Erklärung) ausgeübt werden.
Frau Rechtsanwältin Iris Koppmann berät Sie weiter zu Ihren Rechten als Vertragserbe oder Ihren Möglichkeiten als Erblasser in der Kanzlei Koppmann.Krzefky!
