Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich soll ein Ehegatte nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen haben, wenn er außer Stande ist, für sich selbst zu sorgen.
§ 1570 BGB: Betreuungsunterhalt
1. sog. Basisunterhalt: mindestens drei Jahre nach der Geburt; ist auf jeden Fall sicher
2. Verlängerung nach Billigkeit: kindbezogene Gründe: Die Belange des Kindes sind immer dann berührt, wenn das Kind in bes. Maße betreuungsbedürftig ist; z. B. Kind ist „Problemkind“, bes. Betreu- ungsaufwand; unter Trennung bes. leidet und daher persönliche Betreuung durch einen Elternteil benötigt. Handelt es sich nicht um ein Problemkind und ist das Kind älter als drei Jahre, so ist eine Fremdbetreuung grundsätzlich zumutbar. Insofern besteht korres- pondierend eine Erwerbsverpflichtung der Mutter, in dem Umfang, und zwar das eine außerhäusliche Betreuung möglich ist
3. Verlängerung aus ehebezogenen Gründen: so können das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung, die gemeinsame Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und die nacheheliche Solidarität eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen.
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
Die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit ist eine Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten.
Wie nach bisherigem Recht ist eine Tätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheits- zustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Darüber hinaus wird nunmehr auch eine Erwerbstätigkeit als angemessen angesehen, die der früheren Erwerbstätigkeit entspricht. Dies bedeutet eine Verschärfung der Erwerbspflicht, denn jetzt wird z. B. von der früheren Sekretärin, die den Chef geheiratet hat, nach der Scheidung erwartet, dass sie wieder in ihrem früheren Beruf arbeitet. Hierunter fallen auch geringer qualifizierte Tätigkeiten, die während der Ehezeit länger ausgeübt wurden.
§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
§ 1578b BGB verfolgt ausdrücklich das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und insbesondere anhand des Maßstabs der ehebedingten Nachteile zu erleichtern. Sie schafft eine einheitliche Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeit für alle ehelichen Unterhaltsansprüche, um die Eigenverantwortung der Ehepartner nach der Scheidung zu stärken und ehebedingte Nachteile auszugleichen, aber keine lebenslange Lebensstandardgarantie aufrecht zu erhalten.
Die entscheidende Frage für die Herabsetzung oder Befristung ist, inwieweit ehebedingte Nachteile fortwirken, die sich aus der Kinderbe- treuung, aus der in der Ehe einvernehmlich praktizierte Rollenverteilung und der Ehedauer ergeben haben. Solche Nachteile können geltend gemacht werden, wenn in Zukunft
– die eigene Erwerbstätigkeit den Unterhalt nur eingeschränkt decken kann
– und diese Einschränkung gerade durch die Ehe erfolgt ist.
Ein Nachteil ist z. B. eine Einschränkung der Möglichkeit, in Zukunft durch eigene Erwerbstätigkeit den Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Er ist dann ehebedingt, wenn diese Einschränkung gerade durch die Ehe erfolgt ist.
Ein Nachteil, der zu einem Unterhaltsanspruch führt, wird sich in der Regel in der Differenz der beiderseitigen Einkommen der früheren Ehepartner manifestieren. Unterhaltsrechtlich bedeutsam ist dies nur, wenn das niedrigere Einkommen auf der ehelichen Lebensgestaltung beruht und nicht etwa auf einer weniger qualifizierten Ausbildung. Ein ehebedinger Nachteil kann darin bestehen, dass die Ehefrau z.B.wegen der Kindererziehung nur eine lückenhafte Erwerbsbiographie hat und deshalb höher dotierte Stellungen nicht erreicht.
Aber nicht jede Unterbrechung in der Erwerbsbiographie bedeutet auch einen ehebedingten Nachteil: bei vielen Anstellungen ist die Wahrscheinlichkeit Karriere zu machen, auch ohne Lücke gering.
Beispiel:
Die Ehefrau, die vor der Ehe als Sachbearbeiterin gearbeitet hat, wäre auch ohne die Kindererziehung und Einschränkung der Berufstätigkeit während einer 10-jährigen Ehe nicht unbedingt Filialleiterin oder Abteilungsleiterin geworden.
Begrenzung und Befristung werden auch dann wirksam, wenn ein Unterhaltsanspruch auf Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit infolge Kündigung gestützt wird und es somit nicht um die Kompensation ehebedingter Nachteile geht.
Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, bemisst sich der Unterhaltsanspruch nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.
Der angemessene Lebensbedarf bedeutet, dass der Bedarf oberhalb des Existenzminimums (1.000,00 €) liegen und sich am vorehelichen Standard orientieren soll.
Liegen die Voraussetzungen für eine Beschränkung vor, ist diese von Amts wegen auszusprechen. Es bedarf keines Antrags.
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Die Rangfolge ist immer bei Mangelfällen von Bedeutung.
Die Neufassung der Rangverhältnisse ist ein Schwerpunkt der Reform. Das Ziel der Besserstellung der minderjährigen Kinder wird insbeson-dere dadurch erreicht, dass sie im 1. Rang angesiedelt sind.
Die Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder haben damit Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.
Der Vorrang minderjähriger Kinder gegenüber den Ansprüchen der Ehegatten wirkt sich im Mangelfall so aus, dass ihre Unterhaltsan- sprüche grundsätzlich zuerst in voller Höhe zu befriedigen ist, bevor ein nachrangig Berechtigter berücksichtigt wird.
2. Rang
Hierunter fallen die Unterhaltsansprüche der Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder es im Fall der Scheidung wären, sowie der Ehegatten, die mit dem Unterhaltsver- pflichteten eine Ehe von langer Dauer geführt haben.
Ein Ehegatte ist aber nicht bereits in der zweiten Stufe, wenn er ein gemeinsames Kind betreut, sondern nur, wenn er wegen der Betreuung einen Unterhaltsanspruch hat.
Der Vorrang der minderjährigen Kinder gegenüber den Ansprüchen der Ehegatten wirkt sich im Mangelfall so aus, dass ihre Unterhaltsan- sprüche grundsätzlich zuerst in voller Höhe zu befriedigen sind, bevor ein nachrangig Berechtigter berücksichtigt wird.
Ein Problem ist, ob zunächst der Kindesunterhalt aus einer hohen Einkommensgruppe selbst dann vorrangig zu befriedigen ist, wenn dadurch für den nachrangigen Ehegatten wenig oder nichts mehr übrig bleibt.
Absoluter Vorrang
Von mehreren OLG wird vertreten, dass der Unterhalt für die vorrangig berechtigten Kinder einer niedrigeren Einkommensstufe entnommen werden soll, damit für die Ehefrau ein angemessenes Ergebnis erzielt wird.
Nachteilig für die Restfamilie ist die steuerliche Konsequenz aus dem Vorrang des Kindesunterhalts vor dem Ehegattenunterhalt. Nur der Ehegattenunterhalt kann im Wege des Realsplittings steuerlich als einkommensmindernde Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dadurch erhöht sich das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und damit letztlich auch wieder der Unterhaltsanspruch. Durch die Verringerung des Ehegattenunterhalts zugunsten des Kindesunter- halts verfügt die Familie über weniger Einkommen als zuvor.
Gleichrangige Ehegatten
Der geschiedene und der derzeitige Ehegatte sind gleichrangige Unterhaltsberechtigte.
Bei zwei Ehepartnern: Halbteilungsgrundsatz, bei drei Ehepartnern Dreiteilungsgrundsatz wird und es somit nicht um die Kompensation ehebedingter Nachteile geht.
Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, bemisst sich der Unterhaltsanspruch nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.
Ehegattenunterhalt
1. Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss am Senatsurteil vom 20.10.10 – FamRZ 10, 2059 = FK 11, 19, Abruf-Nr- 103752).
2. Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, sodass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen. (BGH 16.02.11, XII ZR 108/9, FamRZ 11, Abruf-Nr- 110929)
Ehegattenunterhaltsanspruch aufgrund ehebedingter Nachteile
Sofern ein Ehegatte durch die Ehe Nachteile dahingehend erlitten hat, dass er seine Berufstätigkeit für die Kindererziehung aufgegeben hat, so resultiert daraus ein Unterhaltsanspruch, wenn seine Berufschancen aufgrund dessen schlecht sind. Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehends der Ehe seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Die daraus entstandenen Erwerbsnachteile sind ehebedingt. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen. (BGH, Urteil vom 16.02.2011)
Unterhaltsanspruch wegen Krankheit
Gemäß § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Vorraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob der schlechte körperliche oder psychische Zustand in einem, wie auch immer gearteten Zusammenhang mit der Ehe steht und unabhängig davon, ob dieser Zustand ehebedingt ist oder nicht, ein geschiedener Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, wenn von ihm wegen der Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich im Krankheitsunterhalt gem. § 1572 BGB immer dann ein ehebedinger Nachteil, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre.
Herabsetzung und Befristung von Krankheitsunterhalt
(BGH, Urteil vom 30.03.2011 – Az XII ZR 63/09)
Krankheitsunterhalt steht dem Ehegatten zu, der aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht arbeiten kann. Mit der aktuellen Entscheidung hat sich der BGH dazu geäußert, diesen Anspruch zu befristen oder herabzusetzen.
Eine Herabsetzung oder Befristung von Krankheitsunterhalt ist möglich, wenn es sich bei der Krankheit um einen ehebedingten Nachteil handelt. Keinen ehebedingten Nachteil stellt die Erkrankung dar, wenn diese nicht im Zusammengang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen steht. Ferner hat der Senat entschieden, dass auch bei Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs begründet ist.
Bei dem Erwägungen zur Unbilligkeit sind insbesondere zu berücksichtigen die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe.
OLG Köln, Beschl. v. 23.01.2009 – 21 WF 14/09
Anders hat dies das OLG Köln noch 2009 entscheiden. Es hat entschieden, dass, kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren angemessenen Lebenslauf im Hinblick auf ihr Alter und nur geringe Rentenansprüche nicht selbst decken, eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs auch bei Fehlens ehebedingter Nachteile nicht in Betracht kommt.
Das OLG stützte seine Begründung darauf, dass ein Anspruch auf Altersunterhalt nicht zur Voraussetzung hat, dass die geltend gemachte Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruhen.
Die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung erschöpft sich nicht in dem Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern Unterhaltsansprüche wegen Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit bestehen auch dann, wenn Krankheit und Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten.
Eine uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität kann jedoch unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen erscheinen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe.
BGH Urteil vom 13.07.2011 – Az. XII ZR 84/09
Wenn der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, und sich hiermit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt, wird der naheheliche Unterhaltsanspruch beschränkt oder gar versagt.
Wenn die verfestigte neue Lebensgemeinschaft beendet wird, lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.
Beschluss des OLG Hamm 08.06.2011, Az. II 5 UF 51
Allein aus einem Golbalverzicht folgt auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt.
Eine gestörte Vertragsparität liegt vor, wenn ein krasses Ungleichgewicht besteht, oder bei einseitiger ehelicher Lastenverteilung.
Weiter beim Vorliegen einer strukturellen Unterlegenheit beim Vertragsschluss, einseitiger Dominanz, ungleicher Verhandlungspositionen oder der Umkehrung der Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung.
BGH Urteil vom 02.02.2011 – Az. XII ZR 185
Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere die berufliche Erfahrung, die unternehmerische Verantwortung und die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen. Von dem ermittelten Wert der Praxis müssen unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragssteuern abgezogen werden. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 entschieden, dass die entwickelte Rechtsprechung zu den “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen” zur Auslegung von § 1578 I Satz 1 BGB gegen Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG verstößt. Im Rahmen der “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse” kam im Dreipersonenverhältnis die sog. “Drittellösung”, eine Dreiteilung der Bedarfsgrundlagen zur Ermittlung des Einzelbedarfs, zur Anwendung.
Ein solches Dreipersonenverhältnis liegt insbesondere vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete zwei (ehemaligen) Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet ist, bzw. der neue Partner (Ehegatte) neben dem bisherigen Partner unterhaltsbedürftig ist. In diesem Fall wurde das Einkommen aller Beteiligter zur Bedarfsermittlung zusammengerechnet. Der Unterhalt des zweiten Ehegatten beeinflusste den Bedarf des ersten Ehegatten und umgekehrt.
Das BVerfG hat festgestellt, dass diese Berechnungsmethode nicht mit dem Wortlaut des § 1578 I S.1 BGB begründet werden kann. Die Berücksichtigung der Änderung der nachehelichen Lebensverhältnisse im Rahmen der Bedarfsermittlung schafft ein eigenes – von dem Konzept des Gesetzgebers abgelöstes – Modell, mit welchem die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten werden. Der Gesetzgeber habe den § 1578 I S.1 BGB im Rahmen der Reform des Unterhaltsrechts unverändert belassen und damit unterstrichen, dass der Unterhalt auch weiterhin am Maßstab der “ehelichen Lebensverhältnisse” zu bemessen ist.
Urteil des BGH vom 15.06.2011 – Az. XII ZR 94/09
Alleinerziehende Geschiedene müssen nach dem BGH in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Anspruch auf Unterhalt des ehemaligen Partners besteht nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkret vorgetragener Umstände nicht voll arbeiten kann. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes steht einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, welche in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um Mutter und Kind nicht zu überfordern.
Dem widersprach der BGH: Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Unter Umständen müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut.
