Sozialrecht
Zu unseren Schwerpunkten im Sozialrecht gehören das Schwerbehindertenrecht und das Rentenrecht. Hierzu vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich. Beim Schwerbehindertenrecht geht es um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie um die Rechte an Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Voraussetzung der Inanspruchnahme besonderer Leistungen und Vergünstigungen ist das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VIIII sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das lebensaltertypischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung stellen Sie bei der für Sie zuständigen Schwerbehindertenstelle. Dies ist in der Regel die Schwerbehindertenstelle bei der an Ihrem Wohnort zuständigen Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung. Diese entscheidet dann nach Prüfung Ihrer ärztlichen Unterlagen sowie Anhörung der Sie behandelnden Ärzte und möglicherweise Untersuchung durch einen Amtsarzt über Ihre Schwerbehinderteneigenschaft. Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach Zehner Graden abgestuft dargestellt. Eine Feststellung ist nur dann zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 20 vorliegt. Der Schwerbehindertenschutz wird erst eröffnet von einem GdB von 50. Daneben kommt die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen schon bei einem GdB von mindestens 30 in Betracht.
Sie erhalten hierüber einen Bescheid. Diesen sollten Sie sorgfältig prüfen. Sofern Sie mit der Feststellung nicht einverstanden sein sollten, besteht die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch binnen eines Monats einzulegen.
Sofern die Schwerbehindertenstelle bei Widerspruchseinlegung ihre Meinung nicht ändern sollte, können Sie vor dem zuständigen Sozialgericht Klage einreichen.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung das Klageverfahren.
Den Rentenantrag für Erwerbsminderung stellen Sie bei der zuständigen Rentenversicherung. Auch hier werden Ihre medizinischen Unterlagen überprüft und Sie vom zuständigen Amtsarzt nochmals untersucht. Gegen diesen Bescheid können Sie ebenfalls Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch erfolglos sein, besteht auch hier Klagemöglichkeit vor dem zuständigen Sozialgericht.
Wir vertreten Sie vor allen Sozial- und Verwaltungsgerichten. Eine Beratung über die Erfolgsaussichten etwaiger Rechtsmittel und Klagen vor den Sozialgerichten führen wir gerne für Sie durch.