In unserer Anwaltskanzlei erhalten Sie erstklassige Beratung und guten Service zu fairen Preisen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für ein erstes Beratungsgespräch Kosten in Höhe von bis zu 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer vor.
Vergütungsvereinbarung tel. Erstberatung
Sollte eine weitergehende außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit erforderlich werden, können die hierdurch entstehenden Kosten im Rahmen eines ersten Gesprächs geklärt werden. Eine Rechtschutzversicherung übernimmt im Familienrecht und im Erbrecht in der Regel mindestens die Kosten einer ersten Beratung, jedoch nicht für eine vorsorgliche Beratung etwa bei der Beratung über eine Testamentserrichtung.
Beratung und außergerichtliche Vertretung im Sozialrecht und im Verwaltungsrecht werden ebenfalls nicht von der Rechtschutzversicherung übernommen. Die Rechtschutzversicherung tritt erst im Klageverfahren ein. Bei Vertragsverletzung, Schadensersatz, Kündigung von Arbeits- und Mietverhältnissen werden die Kosten in jedem Verfahrensabschnitt in der Regel übernommen.
Wenn Sie alle Kosten der anwaltlichen Beratung nicht selber tragen können, weil Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen oder ein vergleichbar niedriges Einkommen beziehen, können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines reduzieren sich die Beratungsgebühren für Sie auf 15,00 €.
Seit dem 01.01.2021 kann auch bargeldlos mit EC-Karte vor Ort gezahlt werden.
Beratungshilfe – Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
Bürgerinnen und Bürger, die die Kosten einer Rechtsberatung und / oder -vertretung außerhalb von gerichtlichen Verfahren nicht selbst aufbringen können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BerHG).
Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz ist eine Form staatlicher Unterstützung, mit der in bestimmten Rechtsstreitigkeiten anfallende außergerichtlichen Kosten übernommen werden können (§ 8 i. V. m. § 3 Abs. 1 BerHG: Kosten eines Rechtsbestands etc.). Wenn es darüber hinaus erforderlich sein sollte, sich mit dem Gegenüber – auch einer Behörde – auseinanderzusetzen, umfasst die Beratungshilfe insoweit auch die Vertretung, z. B. das Verfassen eines Schreibens an die Gegenseite.
Beratungshilfe wird im Grundsatz in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt, also auch z. B. im Arbeits- und Sozialrecht oder in steuerrechtlichen Angelegenheiten. In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gilt dies allerdings nicht uneingeschränkt. Ist man in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, oder ist man Opfer oder Zeuge einer Straftat, so kann man sich im Rahmen der Beratungshilfe zwar beraten, nicht aber vertreten lassen. Beratungshilfe wird im Übrigen nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist (es sei denn, der Sachverhalt weist eine Beziehung zum Inland auf).
Voraussetzungen
Damit das Gericht Beratungshilfe bewilligen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
- Die oder der Rechtssuchende kann aufgrund eines geringen Einkommens und wenig Vermögen die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der- bzw. demjenigen nicht mehr als der Sozialhilfesatz zur Verfügung steht.
- Rechtsberatung ist notwendig, d. h. es steht keine andere geeignete, zumutbare und kostengünstigere Hilfemöglichkeit zur Verfügung. Eine solche kann – je nach Einzelfall – z. B. die Schuldnerberatungsstelle, ein lokaler Integrationsverein, die Verbraucherzentrale oder das Jugendamt sein.
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- Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe darf nicht mutwillig sein. Dies kann in einfach gelagerten Sachverhalten anzunehmen sein, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann und professioneller Rechtsrat nicht erforderlich erscheint.
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- Es handelt sich um eine außergerichtliche Angelegenheit. Ist schon ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In diesem Fall kann unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
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Antrag
Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die oder der Rechtssuchende ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.
Vielfach kann schon dort kostenlos mit einer sofortigen Auskunft, einem Hinweis oder der Aufnahme eines Antrages geholfen werden. Als Antragstellerin bzw. Antragsteller haben Sie für sofortige Auskünfte, Hinweise, die Aufnahme eines Antrags oder die Erteilung eines Beratungshilfescheins durch das Amtsgericht keinerlei Zahlungen an das Gericht zu leisten.
Der Antrag sollte möglichst vor der Inanspruchnahme von Rechtsberatung gestellt werden, damit vor der Entstehung von Kosten allen Beteiligten klar ist, ob der Antrag genehmigt wird.
Folgende Unterlagen sollten bei der Antragstellung (vollständig und aktuell) vorliegen:
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- Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit ergibt, für die Beratungshilfe beantragt wird (Schriftwechsel etc.)
- Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide)
- Zahlungsbelege / Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen etc.)
- Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)
- Personalausweis oder Reisepass bzw. ein nationales Identitätspapier
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Wird Beratungshilfe bewilligt, übernimmt die Landeskasse die für die Beratungshilfe und erforderlichenfalls die außergerichtliche Vertretung anfallende Vergütung (bis auf eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 €) der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts oder einer anderen Beratungsperson (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rentenberater).
Will sich der Rechtssuchende vor Gericht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen, unterfällt dies nicht der Beratungshilfe. In diesem Fall kann ggf. Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Preisliste
Antrag auf Beratungshilfe
Antrag auf Prozesskostenhilfe
Vorschuss für Selbstzahler
Sofern Sie nicht berechtigt zur Beratungshilfe sind und deshalb keinen Berechtigungsschein haben, benötigen wird vor dem Beratungsgespräch einen Auslagenvorschuss in Höhe von 100,00 €, der auf die Endabrechnung angerechnet wird. Diesen zahlen Sie bitte vor dem Termin bar oder auf unser Bankkonto ein.
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Rechtsschutzversicherung- Information zur Prüfung des Versicherungsfalles und dem Deckungsumfang
1. Eintritt des Versicherungsfalles
Wie in jeder Versicherung ist auch in der Rechtsschutzversicherung Grundvoraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dies ist in den Musterbedingungen ARB 2012 in Ziffer 2.4 geregelt. Dort ist auch im Einzelnen geregelt, was in welchem Rechtsschutzbereich als Versicherungsfall gilt.
Besonders häufig entstehen hier Probleme beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen. Dort gilt ein Versicherungsfall gem. Ziffer 2.4.3 ARB 2012 zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte oder ein Anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Es gibt allerdings viele Fälle, in denen eine anwaltliche Beratung oder Vertretung schon sinnvoll ist, obwohl ein Versicherungsfall in diesen Fällen (noch) nicht vorliegt.
Ein typischer Fall ist der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber das Angebot zu einer Vertragsänderung oder – aufhebung erhält. Wird dies mit der Erklärung verbunden, ansonsten werde eine Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgen, liegt ein behaupteter Rechtsverstoß (Androhung einer unberechtigten Kündigung) vor. Handelt es sich jedoch nur um eine Aufnahme von Gesprächen seitens des Arbeitgebers ohne Androhung einer Kündigung oder sonstiger Schritte, so fehlt es an einem Pflichtverstoß und es besteht kein Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung. Trotz meist bestehenden erheblichen Beratungsbedarfs muss der Arbeitnehmer dann die Kosten der anwaltlichen Beratung selbst tragen.
Ein weiteres typisches Beispiel ist der Beratungsbedarf von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit einem eingetretenen Versicherungsfall. Solange der Versicherer sich in der Regulierungsprüfung befindet und keine dem Versicherungsnehmer negative Entscheidung getroffen hat, fehlt es an einem Pflichtverstoß und damit dem Eintritt eines Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung.
Vor diesem Hintergrund muss die Rechtsanwältin/ der Rechtsanwalt sehr genau prüfen, ob nicht doch ein Verhalten eines Anderen vorliegt, welches einen Rechtsverstoß darstellen kann (z.B. konkludente Androhung einer Kündigung, mündliche Ankündigung der Möglichkeit einer Leistungskürzung durch den Sachverständigen des Gläubigerversicherers bei der Schadensbeseitigung vor Ort).
Wichtig ist, dass der Sachverhalt, aus dem sich der Pflichtverstoß ergeben soll, dem Rechtsschutzversicherer in der Deckungsanfrage eingehend mitgeteilt wird, damit dieser erkennen kann, worin der (behauptete) Pflichtverstoß liegt.
Ergänzend ist zu beachten, dass inzwischen einige Rechtsschutzversicherungsverträge in beschränktem Umfang die Erstattung von Beratungshonoraren einschließen, ohne dass dies von einem begangenen oder behaupteten Rechtsverstoß abhängt. Daher muss stets der konkrete Rechtsschutzversicherungsvertrag geprüft werden, um eine Aussage zur Deckungspflicht machen zu können.
2. Fehlender Versicherungsfall bei Einbeziehung zusätzlich Gegenstände in einen Vergleich
Ist ein Versicherungsfall eingetreten, so besteht der Deckungsanspruch nur hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes. Nicht selten kommt es aber vor, dass in einem gerichtlichen Vergleich weitere, den Streitwert erhöhende Gegenstände, geregelt werden, hinsichtlich derer kein Versicherungsfall im Sinne der ARB vorlag. Dann darf der Rechtsschutzversicherer seine Leistungen anteilig auf den Streitgegenstand begrenzen, bei dem allein ein Versicherungsfall vorlag. Die Kosten, die auf die zusätzlich geregelten Gegenstände entfallen, muss der Versicherte selbst tragen. Hierauf muss die Rechtsanwältin/ der Rechtsanwalt im rechtsschutzversicherten Mandat ihren/ seinen Mandanten zwingend vor Abschluss des Vergleiches hinweisen.
3. Zeitliche Eingrenzung des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall muss zwischen Beginn und Ende des Versicherungsschutzes im konkreten Versicherungsvertrag eingetreten sein (Ziffer 2.4 Satz 1 ARB 2012). Häufig wird vom Rechtsschutzversicherer eingewendet, dass der Versicherungsfall vor Vertragsschluss oder vor Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten gem. Ziff 3.1.1 ARB 2012 eingetreten ist. Dies geschieht oft in Fällen, in denen mehrere Rechtsverstöße vorliegen, wobei dann gem. Ziffer 2.4.5 Satz 1 ARB der zeitlich erste maßgeblich ist. Hinzu kommt in einigen Fällen bei von durch den Versicherten vorgenommenen Willenserklärungen und Rechtshandlungen eine weitere zeitliche Vorverlagerung gem. Ziffer 3.1.2 ARB 2012. Zudem ist bei Versicherungsfällen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, gem. Ziff. 2.4.4 ARB 2012 dessen Beginn maßgeblich.
Übersehen wird dabei oft die in früheren ARB (z.B. § 4 Abs. 2 ARB 2008) enthaltende Begrenzung, dass jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Hatte der Mandant die Rechtsschutzversicherung gewechselt, so ist zudem zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag ergänzende Regelungen für den Fall des Versicherungswechsels enthält (z.B. § 4a ARB 2008).
4. Deckungspflicht nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrags
Ist der Versicherungsfall noch vor Beendigung des Vertrags eingetreten, so muss der Rechtsschutzversicherer auch die Kosten übernehmen, die nach Ende der Rechtsschutzversicherung anfallen (z.B. auch die erstmalige Beauftragung einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwaltes, Einlegung von Rechtsmitteln und Durchführung des Rechtsmittelverfahren). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsfall erstmals nach Ende des Vertrags dem Rechtsschutzversicherer gemeldet wird. Hier besteht. Jedoch eine zeitliche Grenze, da gem. Ziff. 3.1.3 ARB 2012 bei einer Meldung nach Ablauf von 3 Jahren kein Leistungsanspruch besteht.
5. Deckungspflicht bei Vergleichen
Die Vergleichsklausel (§ 5 Abs. 3 b ARB) findet in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen Anwendung. Der BGH hat entschieden, dass der Versicherer die Zahlung in letztem Fall jedoch nur verweigern kann, soweit der Versicherungsnehmer Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht; vgl. Az. IV ZR 59/09. Empfehlung: Versuchen Sie möglichst vorab, die Zustimmung des Versicherers zur Kostenregelung einzuholen. Gelingt dies nicht, sollte in einem außergerichtlichen Vergleich die Bewertung des Obsiegens/ Unterliegens vorgenommen werden und der ausdrückliche Hinweis erfolgen, dass die Parteien keine Kostenregelung treffen. Im gerichtlichen Vergleich sollten die Kosten offengehalten werden, wenn nicht eine offensichtliche Obsiegens-/ Unterliegensquote vereinbart werden kann und die Kostenentscheidung durch das Gericht getroffen werden soll.
6. Selbstbeteiligung
Oft haben Sie in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart. Diesen Betrag, in der Regel zwischen 100 € und 500 €, müssen Sie auf jeden Fall an den/ die Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin zahlen. Hierbei kann es vorkommen, dass die Selbstbeteiligung so hoch ist wie die anfallenden RA-Kosten. Dann erübrigt sich eine Deckungsprüfung, da die Versicherung nichts zahlen muss.