Wir übernehmen die arbeitsrechtliche Vertretung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten.
Das deutsche Arbeitsrecht ist in weiten Teilen Richterrecht. Wegen seiner Vielzahl von Einzelgesetzen, Tarifverträgen sowie nationalen und europäischen Vorschriften ist es für Laien kaum zu durchblicken.
Für den Einzelnen bedeutet der Bestand eines gesicherten Arbeitsverhältnisses die Sicherung seines Einkommens und seiner sozialen Existenz.
Unternehmen und Betriebe sind auf die sichere Anwendung der Rechtsnormen bei Vertragsgestaltung sowie im gesamten Rechtsverkehr angewiesen.
Bei den im Arbeitsrecht häufigsten Streitfällen ist zu beachten:
Eine Klage gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die Kündigungsschutzklage verspätet erhoben, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, ist das Datum des Zugangs der Kündigung wichtig, um den Fristablauf für eine Kündigungsschutzklage zu ermitteln.
Zugang bedeutet immer der tatsächliche Erhalt des Schreibens. Entscheidend ist also, wann Sie den Kündigungsbrief erhalten haben und nicht das Datum, welches auf dem Schreiben steht.
Unsere Leistungen im Einzelnen:
- vorsorgende Beratung bei sich abzeichnenden Änderungen der Arbeitsbedingungen
- außergerichtliche Beratung bei Vorliegen eines Störfalles(Wünsche der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abmahnung, Ermahnung)
- Gerichtliche Vertretung in allen Instanzen
- Beratung von Betriebsräten und Arbeitgebern
- Beratung bei Abschluss eines Arbeitsvertrages
- Beratung und Vertretung bei Zeugniserteilung (Arbeitszeugnis)
Pflegerecht: Arbeitszeiten in der Pflege
Ausschließlich 8-Stunden-Schichten bei den VentiPros!
Es war eine der wichtigsten Vorsätze für Dennis Krahwinkel & Martin Hohenkirch, als die beiden die VentiPro Intensivpflege GmbH aus der Taufe hoben: niemals wieder Pflegearbeit in 12 Stunden-Schichten leis- ten zu müssen! Dass diese langen (bei der Konkurrenz häufig üblichen) Schichten nicht nur negativ für die Pflege- & Lebensqualität sind, macht das folgende Interview deutlich.
Interviewpartnerin: RA Frau Iris Koppmann
Interviewer: Kai Deutschmann
Ventipro GmbH – Pflegerechtinterview mit Frau Ra Iris Koppmann i. A. für Ventipro
Pflegerecht: Arbeitszeiten in der Pflege – Interview mit RA Frau Iris Koppmann
Frau Iris Koppmann, die renommierte Kölner Rechtsanwältin für Familien-, Erb- & Steuer- recht, arbeitet in ihrem Beruf ganz bewusst und aus Überzeugung mit und für Menschen. Seit einiger Zeit ist ihr eigener Vater auf die Hilfe am- bulanter Intensivpflegekräfte angewiesen. Im
Bemühen, die bestmögliche körperliche & seelische Versorgung ihres Vaters zu erreichen, hat Frau Koppmann viele persönliche Erfahrungen sammeln dürfen und müssen. Daraus ist der Wunsch entstanden, an- deren betroffenen Angehörigen & PatientInnen aktiv zu helfen und auch Pflegerinnen & Pfleger zu unterstützen.
Was gehört zur Arbeitszeit?
KD: Hallo Frau Koppmann. Vielen Dank dafür, dass Sie sich für uns Zeit genommen haben. In der ambulanten Intensivpflege gibt es einige Selt- samkeiten & Gepflogenheiten, die man zumindest als strittig bezeich- nen könnte. Heute möchten wir uns eine davon näher anschauen und mit Ihrer Hilfe ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Die Rede ist unter anderem von den berüchtigten 12-Stunden-Schichten, die in der ambu- lanten Intensivpflege bislang üblich sind.
IK: Hallo Herr Deutschmann. Zunächst einmal widersprechen die 12 Stunden-Schichten geltendem Recht, wie es im Arbeitszeitgesetz fixiert ist. Das Arbeitszeitgesetz sieht eine maximale Arbeitszeit von 8 Stun- den vor. Aber, wie es in deutschen Gesetzen nun einmal so ist, gibt es natürlich zu jedem Gesetz auch Ausnahmevorschriften. Diese gelten
insbesondere auch für den Pflegebereich, aber auch für andere Berei- che, wie den Polizeidienst oder die Arbeit in der Gastronomie. Wenn wir Freizeit haben, müssen Menschen da sein, die das dann auch leisten, damit wir die Freizeit ausfüllen können. Wenn wir krank sind, werden wir für die Nacht nicht damit aufhören können, nur weil dann niemand aufgrund fehlender Ausnahmevorschriften arbeiten darf.
KD: Warum haben wir dann überhaupt ein Arbeitszeitgesetz, wenn der Bedarf der Menschen an diesen Diensten doch sowieso die Arbeitszei- ten zu regeln scheint?
IK: Nichtsdestotrotz, der Zweck des Arbeits- zeitgesetzes ist natürlich der Schutz des Arbeit- nehmers bzw. der Arbeitnehmerin und da sind die Schutzprinzipien einmal die Sicherheit und einmal die Gesundheit des Arbeitnehmers.
Die (Gesetze; Anm. d. Verf.) gilt es einzuhalten, trotz der Ausnahmevorschriften.
KD: Wenn wir über Arbeitszeiten reden, was bedeutet das eigentlich?
IK: Schauen wir mal, wie der Gesetzgeber eigentlich die Arbeitszeit de- finiert. Die Arbeitszeit ist reine Tätigkeit, das heißt, darunter fallen nicht die Anreise, der Weg zur Arbeit, was manche Menschen aber glauben. Auch die sogenannte Rüstzeit (o. a. Rüstzeiten; Anm. d. Verf.), die auch besonders in der Pflege anfällt und die Zeitspanne beschreibt, die der Arbeitnehmer für das An- bzw. Ablegen der Arbeitskleidung vor Beginn und nach Ende der Arbeitszeit benötigt, gehört NICHT zur Arbeitszeit.
KD: Gilt das auch für die sogenannte Übergabe bei Schichtwechsel in der Pflege?
IK: Nein, die Übergabe ist reine Tätigkeit und damit Teil der Arbeitszeit. Das wird auch über jeden Zweifel erhaben sein. Wir haben also jetzt die reine Arbeitszeit, die sogenannten Rüstzeiten und die Ruhezeiten. Zu den Ruhezeiten gehören die Pausen, diese sind gesondert geregelt. Der Gesetzgeber legt hier 30 Minuten Pause bei einer Tätigkeit von 6-9
Stunden fest, bei über 9 Stunden sind es 45 Minuten Pause, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Man muss aber dazu sagen, dass es hier- bei in der Pflege besondere Vorschriften gibt. In der Pflege können die Ruhezeiten verkürzt werden, das gilt insbesondere für die Ruhepausen nach der täglichen Arbeitszeit. Der Gesetzgeber sieht nämlich vor, dass nach der täglichen Arbeitszeit Ruhepausen von 11 Stunden einzuhalten sind. Damit der Arbeitnehmer auch mal schlafen kann. Das heißt, wenn man sich im Schichtsystem bewegt, kann nicht nach der Nachtschicht eine Frühschicht folgen. Hier sieht der Gesetzgeber aber vor, dass gera- de im Bereich Kranken- bzw. Altenpflege diese Ruhepause um 1 Stun- de auf 10 Stunden verkürzt werden kann.
Sonderregelungen zur Arbeitszeit
KD: Was gibt es noch für Regelungen, die für den Pflegebereich beson- ders relevant sind? Und wie sieht es denn nun mit der Rechtmäßigkeit von 12 Stunden-Schichten in der ambulanten Intensivpflege aus?
IK: Es gibt bestimmte Regelungen für Sonn- und Feiertage, sowie für die Nacht- und Schichtarbeit, die hier noch relevant sind. Auch bei der Nacht- und Schichtarbeit sagt der Gesetzgeber zur regulären Arbeitszeit zunächst nur 8 Stunden und keine 12 Stunden. Aber auch da gibt es eben Ausnahmen. Bezüglich der Sonn- und Feiertage ist zu sagen, dass 15 Sonntage im Jahr auf jeden Fall frei sein müssen.
KD: 15?
IK: 15. Das ist nicht viel, wenn wir überlegen, dass wir 52 Wochen im Jahr haben. Da sind 15 Sonntage nicht viel. Daran kann man schon erkennen, wie ‚entgegenkommend‘ der Gesetzgeber in diesem Zusam- menhang ist. Wenn jemand an einem Sonntag arbeitet bzw. auf einen Feiertag, steht ihm jedoch ein Ersatzruhetag zu, der eigentlich innerhalb von 14 Tagen genommen werden muss. Das sagt uns der Gesetzgeber.
KD: …und die 12 Stunden-Schichten?
IK: Was die 12 Stunden-Schichten anbelangt, so sind diese nur dann zulässig, als Ausnahmestunden, wenn wir große Betriebe haben. Diese Schichten können dort dann über den Tarifvertrag oder Betriebsverein- barungen geregelt werden. Betriebsvereinbarungen jedoch können nur zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsräten geschlossen werden.
Und wie sich jeder vorstellen kann, hat natürlich so ein kleiner ambulan- ter Pflegedienst keinen Betriebsrat.
KD: …im Gegensatz zu den Großen der Branche. Also gibt es da keine Alternative?
IK: Man könnte es einrichten, es gibt da keine Vorschrift, die besagt, dass man es nicht darf. Lediglich, ab wann man es muss. Es gäbe die Möglichkeit, einen Betriebsobmann einzusetzen, der von der Beleg- schaft gewählt würde und dann könnte man natürlich auch eine Be- triebsvereinbarung schließen. Nur diese Regelungen können diese 12 Stunden-Schichten einführen und deshalb gibt es die natürlich in Kran- kenhäusern und Altenheimen. Die sind groß genug, sind in staatlicher oder kirchlicher Trägerschaft, das ist überhaupt gar kein Problem.
Warum 12 Stunden-Schichten in der Intensivpflege?
KD: Wie kommt es dann, dass so viele kleinere, ambulante Intensi- vpflegedienste in 12 Stunden-Schichten arbeiten? Die meisten werden doch sicher keinen Betriebsobmann und damit eine Betriebsvereinba- rung vorweisen können?
IK: Das auf die Schnelle so viele ambulante Pflegedienste aus dem
Boden geschossen sind, das ist natürlich eine Entwicklung. Die meisten (PflegerInnen; Anm. d. Verf.) haben in der Regel vorher in einem Kran- kenhaus oder bei einem kirchlichen Arbeitgeber gearbeitet und haben das dann so übernommen. Und wo kein Kläger, da kein Richter, das ist ja völlig klar.
KD: Also, ist das sozusagen ‚auf der Strecke geblieben‘?
IK: Ich vermute, ja. Muss aber dazu sagen, dass ich bei dem Thema gerade noch mitten in der Recherche stecke und noch nicht mit hun- dertprozentiger Sicherheit sagen kann, ob es hierzu nicht im Land Nord- rhein-Westfalen eine spezielle Rechtsverordnung gibt, die so etwas mit umfasst. Bekannt ist es mir zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
KD: Erfolgt bei den Diensten, die in 12 Stunden-Schichten arbeiten irgendein Ausgleich für den Arbeitnehmer?
IK: Wer in der Pflege auf dieser Basis arbeitet, und daran halten sich auch die kleinen Betriebe, achtet auf die Ausgleichszeiträume. 12 Stun- den-Dienste sind möglich, das sieht auch der Gesetzgeber vor, aber die Dienste müssen Ausgleichszeiträume schaffen. Das heißt, eine gewis- se Anzahl Tage danach frei haben.
KD: Wie denken Sie persönlich, Als Angehörige und Betroffene über diese 12 Stunden-Schichten? Sind diese in Ihren Augen okay, weil es ja die Ausgleichszeiträume gibt?
IK: 12 Stunden Schichten sind meines Erach- tens mit einem Risiko sowohl für den Arbeit- nehmer als auch für den Patienten behaftet. Nicht umsonst ist die gesetzliche Arbeitszeit sogar nur auf 8 Stunden festgesetzt. Sicherlich ist im Pflegebereich bei einer 1:1 Situation zu berücksichtigen, dass nicht rund um die Uhr gepflegt wird und es zwischendurch Leerläufe gibt, in denen sich sicherlich auch ausgeruht werden kann. Aber diese Leerläufe können auch wiederum eine Gefahr darstellen, die darin besteht, wenn der Dienst zu ruhig verläuft, die
Aufmerksamkeit schwindet. In jedem Fall sind für alle Beteiligten kürze- re Schichten von Vorteil. Für mich ist wichtig, dass die Pflegekraft ihren Job mit ihrer ganzen Leistungsfähigkeit macht und auch zufrieden ist.
Dies wirkt sich unmittelbar auf den Patienten aus.