Die Möglichkeit, dass deutsches Familienrecht auch auf Eheleute ausländischer Nationalität Anwendung findet, besteht seit dem 21.06.2012. Danach ist die Verordnung (ROM III) in Deutschland, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Romänien, Slovenien, Spanien und Ungarn gültig. Andere EU-Länder werden folgen.
Bislang galt, dass sofern die Eheleute notariell keine andere Regelung getroffen haben, grundsätzlich das Heimatrecht Anwendung fand, auch wenn beispielsweise das türkische Ehepaar in Deutschland lebte. Dies galt immer, wenn die Eheleute die selbe ausländische Staatsangehörigkeit hatten.
Nach der Neuregelung können die Eheleute sich vorher dazu entschließen, dass ihre Scheidung nach deutschem Recht erfolgen soll. Dies geht auch noch nach Antragstellung im Scheidungstermin. Das heißt, bis zum Scheidungstermin können die Eheleute sich auf das jeweilig anzuwendende Recht einigen.
Aber auch wenn die Eheleute keine Rechtwahl getroffen haben, gelten folgende neue Bestimmungen:
Es gilt,
1. das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, andernfalls
2. das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seien gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder andernfalls
3. das Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder andernfalls
4. das Rechts des Staates des angerufenen Gerichts.