Nach bislang geltendem Recht ist ein gemeinsames Sorgerecht von nicht miteinander verheirateten Eltern nur dann möglich, wenn die Kindesmutter dem ausdrücklich zustimmt. Sofern dies nicht geschieht, besteht keinerlei Möglichkeit für den Kindesvater.
Dies wurde sowohl vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als auch später vom Bundesverfassungsgericht beanstandet.
Nunmehr ist ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht worden, wonach die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zwar zunächst auch haben soll, aber der Kindesvater bei Ablehnung der Kindesmutter die Möglichkeit hat, das Jugendamt einzuschalten, um eine Einigung über das Sorgerecht zu erreichen. Wenn er damit kein Erfolg hat oder auch von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg bestehen sollte, kann er einen Antrag beim Familiengericht stellen. Nach der alten Gesetzeslage konnte der Kindesvater keinen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts stellen. Die Kindesmutter blieb alleinige Sorgerechtsinhaberin.