Ab Mai 2013 gilt das neue Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen. Das besondere Merkmal dieses neuen Gesetzes ist die Umsetzung eines generellen Rauchverbots. Bisherige Ausnahmemöglichkeiten bestehen ab dem 01.05.2013 nicht mehr. Bisher galten folgende Ausnahmemöglichkeiten:
Raucherkneipe
Raucherraum
geschlossene Gesellschaft
Traditionsveranstaltungen (Karneval, Schützenfeste).
Nunmehr gilt Folgendes:
In keiner Kneipe darf mehr geraucht werden, egal ob Essen gereicht wird oder es sich um eine reine Bierkneipe handelt. Dies gilt auch für Clubs bzw. Diskotheken. Auch auf Schützenfesten und bei Karnevalsfeiern, die öffentlichen Zugang haben, darf nicht mehr geraucht werden.
Wer gegen das Rauchverbot verstößt, kann von dem städtischen Ordnungsdienst mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 35,00 € geahndet werden.
Entscheidend ist hierbei auch, dass bei dem neuen Nichtraucherschutzgesetz nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie beispielsweise Zigerretten, Zigarren, Kräuterzigerretten oder elektrische Zigerretten unterschieden wird. Alle diese Produkte fallen unter das Rauchverbot. Ebenfalls dazu gehören so genannte Shishapfeifen (Wasserpfeifen).
Der Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit wie beispielsweise ein Verkehrsverstoß. Dies führt dazu, dass das örtlich zuständige Amtsgericht damit befasst sein wird.
Sofern das Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 € nicht vor Ort gezahlt wird, ergeht ein so genannter Ordnungswidrigkeitenbescheid gegen den das Rechtsmittel des Einspruchs/ Widerspruchs zulässig ist. Hilft die Ordnungsbehörde dem Bescheid dann nicht ab, wird die Angelegenheit an das Amtsgericht weitergeleitet. Zuständig ist dann der Amtsrichter. Adressat des Ordnungswidrigkeitenbescheids (so genannter Täter) kann sowohl der Raucher als auch der Gastwirt oder Verantwortliche des jeweiligen auszurichtenen öffentlichen Festes sein.
Sofern man jedoch seinen runden Geburtstag oder Kommunion oder dergleichen in einer Gastwirtschaft oder einem Restaurant als private Feier ausrichten möchten, gilt das Rauchverbot nicht.
Gesetzestext