Sofern in einem familienrechtlichen Verfahren ein Beteiligter medizinisch oder psychologisch begutachtet werden soll, hat er einen Anspruch bei dem Gespräch mit dem Sachverständigen eine Begleitperson mitzunehmen. Diese hat zwar weder ein Äußerungs- noch Beteiligungsrecht, stellt jedoch für den Beteiligten eine psychische Unterstützung dar. Ausschlaggebend ist dabei der Aspekt, dass der Beteiligte ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen
(OLG Hamm Az. 14 UF 135/14, Beschluss vom 03.02.2015).