BGH, Beschl. V. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 (OLG Bremen, AG Bremen- Blumenthal)
Die gemeinsame Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Rahmen eines Wechselmodelles kann trotz geleisteter Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen.
Wenn ein Wechselmodell besteht, haben beide Elternteile ausnahmslos für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf erschließt sich aus dem beiderseitigen Einkommen der Eltern, sowie aus den infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).
Demnach liegt der von den Eltern zu tragende Bedarf deutlich höher als bei dem herkömmlichen Residenzmodell. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt ist, wird tatrichterlich entschieden. Dabei spielt es zwar eine Rolle wie oft das Kind bei demjenigen ist, jedoch beschränkt sich die Beurteilung nicht allein darauf. Für die Annahme eines Wechselmodells sprechen auch verfahrensökomische Erwägungen.
Die Annahme eines Wechselmodells hat nämlich zur Folge, dass kein Elternteil das Kind mehr in Obhut hat und für den Kindesunterhalt ein Pfleger bestellt werden müsste. Auch können dann keine Unterhaltsvorschussleistungen mehr bezogen werden und es könnten Schwierigkeiten bei der Bezugsberechtigung für das Kindergeld auftreten. Hinzu kommen die Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Berechnung des Kindesunterhaltes, weil nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind und ein Mehrbedarf wegen des mit dem Wechselmodell verbundenen erhöhten Aufwands hinzugerechnet werden muss. Auch mindert sich der Barunterhalt wegen der geteilten Betreuung.