Bei einem überschuldeten Nachlass sowie nichtleistungsfähiger Erben besteht grundsätzlich gem. § 74 SGB XII die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger zu stellen.
§ 74 SGB XII regelt:
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.11.2014 – S 1 SO 903/14 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Erblasserin war Sozialhilfeempfängerin und hinterließ einen überschuldeten Nachlass. Sie hatte drei Kinder, die alle das Erbe wegen Überschuldung ausschlugen. Eine Tochter der Erblasserin, selber Leistungsbezieherin, übernahm die Abwicklung der Beerdigung. Sie stellte gem. § 74 SGB XII den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten. Der Sozialhilfeträger bewilligte nur in Höhe ihres eigenen Anteils die Übernahme der Bestattungskosten und verwies die Tochter der Erblasserin darauf, dass sie im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft als Bestattungspflichtige die Ausgleichsansprüche gegenüber ihren Geschwistern geltend machen müsse.
Die Tochter und Antragstellerin teilte der Sozialhilfeträger mit, die anderen Geschwister würden sich weigern, sich anteilig an den Bestattungskosten zu beteiligen. Die Behauptung, die Geschwister würden sich weigern, reicht gerichtlich jedoch nicht aus. Vielmehr muss der Antragsteller konkret darlegen, dass die Geschwister und Mitverpflichteten ebenfalls nicht in der Lage sind, die Ausgleichsansprüche zu tragen. Sobald ein Ausgleichsanspruch mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und dann der Eindruck entsteht, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied von der finanziellen Verantwortung drücken möchte, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer lapidaren Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als ausgeschlossen betrachtet werden darf. Ansonsten besteht nämlich die Gefahr von Mitnahmeeffekten. Denn es wäre ein leichtes, dass Geschwister bei nicht vollständig durch den Nachlass gedeckten Beerdigungskosten das finanziell schwächste Familienmitglied mit einem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII vorschicken. Der Sozialhilfeträger kann somit den Antragsteller darauf zu verweisen, zunächst die Ausgleichansprüche geltend zu machen.