Im Rahmen einer Scheidung stellt sich heraus, dass bei dem durchgeführten Zugewinnausgleich bzw. einer Vermögensauseinandersetzung der eine Ehepartner dem anderen Ehepartner eine Ausgleichszahlung leisten muss. Hierbei könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, dass dieser Betrag eine so genannte Schenkung darstellt und somit schenkungssteuerpflichtig wäre.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Zahlung eines Zugewinnausgleichs kein unentgeltlicher Vermögenserwerb darstellt, da durch diese Zahlung die Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 erfüllt wird. Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die jeweiligen Leistungen, die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. BGH, Urteil vom 21.10.2014 – XI ZR 210/13