Ob man tatsächlich erbt, hängt nicht nur von der Stellung des Erben und der Erbberechtigung als solche ab, sondern auch von der Höhe des Nachlasses. Dies gilt insbesondere für den Pflichtteil, der lediglich einen Bruchteil des Erbteils, genau genommen die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, darstellt.
Insofern spielt es eine große Rolle, wie der Wert des Nachlasses, insbesondere bei Sachgegenständen, bestimmt wird. In der Praxis geht es hierbei meistens um die Wertbestimmung von Grundstücken.
Gem. § 2311 BGB wird der Pflichtteil nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls berechnet. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend. Das heißt, es muss der objektive Nachlasswert bestimmt werden und eine Schätzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Der Erblasser selber darf hierauf keinen Einfluss in seiner letztwilligen Verfügung nehmen. Das bedeutet für den konkreten Fall, eine Bestimmung über beispielsweise den Wert eines Grundstücks im Testament zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist für den Nachlasswert nicht maßgeblich.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss. Ein Abstellen auf dem tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn zwischen Erbfall und Veräußerungszeitraum ein Zeitraum von drei Jahren liegt.
Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel daran im Hinblick darauf, dass möglicherweise die Immobilie zu einem zu niedrigen Kaufpreis veräußert wurde, und er kann hierzu Tatsachen vortragen und diese unter Beweis stellen, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht, kann der Verkaufserlös für die Bestimmung des Nachlasswertes nicht verbindlich sein.
Zu dem diesem Ergebnis ist der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 08.04.2015, IX ZR 150/14 gekommen.