Die Vorsorgevollmacht unterliegt in Einzelfällen der Formvorschrift, dass die Urkunde nur wirksam ist, wenn sie öffentlich beglaubigt wurde. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt in der Regel durch den Notar. Diese ist immer dann erforderlich, wenn in der Vollmachtsurkunde der Bevollmächtigte die Befugnis erhält, über unbewegliches Vermögen verfügen zu können, das heißt in der Regel Immobilien zu verkaufen. Dies hängt damit zusammen, dass der Kaufvertrag über Immobilien ebenfalls notariell beurkundet werden muss.
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz öffentlich-beglaubigte Vorsorgevollmacht entspricht dabei den Anforderungen des § 29 Grundbuchordnung. Danach soll eine Eintragung in das Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder durch öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für derartige Urkunden ist erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig ist, das heißt die Grenzen ihrer Amtsbefugnis nicht überschreitet.
Eine Vorsorgevollmacht kann demnach auch von der Betreuungsbehörde öffentlich-beglaubigt werden. Eines Gangs zum Notar bedarf es dann nicht.