Zinseinkünfte und ersparte Miete bei Wohnen im eigenen Haus erhöhen die Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt, weil sie als Einkommen bewerten werden. Vermögen ist immer dann für den Elternunterhalt einzusetzen, soweit er nicht den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet. Eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Erwerbstätiger grundsätzlich in Höhe von 5 % seines Bruttoeinkommens für die gesamte Zeit ab dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit verwenden. Hat ein Elternunterhaltsverpflichteter also ein Bruttoeinkommen von 5.000,00 €, so darf er 250,00 € zusätzlich als Altersvorsorge aufwenden. Hierbei steht im völlig frei, in welcher Form er seine Altersvorsorge betreibt. Er kann 250,00 € als Beitrag für eine Lebensversicherung zahlen oder auch 250,00 € monatlich sparen. Sparvermögen gilt auch als Altersvorsorge. Bei der Berechnung des Vermögens und Einkommens steht dem Elternunterhaltsverpflichteten als Alleinstehender auch ein Notgroschen in Höhe von 10.000,00 € zu.