Am 12.Juli 2018 hat der BGH entschieden, dass die Nutzungsrechte an einem Facebook-Konto grundsätzlich entsprechend § 1922 BGB auf die Erben übergehen.
Das Vertragsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten ist mit dem Tod der Erblasserin nach §1922 Abs I BGB auf die Erben übergegangen, die hierdurch in dieses eingetreten sind und deshalb als Vertragspartner einen Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie dem darin enthaltenen vermögensrechtlichen höchstpersönlichen digitalen Inhalten haben.
Nach § 1922 Abs. I BGB geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen wie der hier vorliegende Nutzungsvertrag, wobei der Erbe in die vertragliche Rechtsstellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt.
Ebenfalls hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die sognannte Gedenkzustandsrichtlinie von Facebook ein Verstoß gegen § 307 Abs I, II Nr.1 BGB darstellt, somit also eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners hierin vorliegt. Nach der Gedenkrichtlinie wird ein Nutzerkonto mit dem Konto des Nutzers in den Gedenkzustand versetzt, indem ein Zugang selbst bei Eingabe der richtigen Zugangsdaten nicht mehr möglich ist.
Diese Regelung schließt zwar nicht die Vererbbarkeit per se aus, allerdings verändert sie nachträglich die Leistungspflichten von Facebook. Durch die Gedenkzustandsregel wird nach Mitteilung des Todes durch einen beliebigen Dritten das Recht des Zugangs zu dem Konto verwehrt und die erben verlieren damit einen Hauptleistungsanspruch. Dies widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 1922 BGB, der den Übergang eines Schuldverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben vorsieht.
(BGH Urteil vom 12.7.2018, AZ III ZR 183/17)