Bei Tod einer Person treten deren Erben in die Rechtsverhältnisse des Erblassers ein, vgl. §1922 BGB. Das bezieht sich auch auf mögliche Mietverhältnisse.
Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin entschied am 04.07.2023 über folgenden Sachverhalt:
Vater und Sohn hatten zusammen in einer von dem Vater angemieteten Wohnung gewohnt. Als der Vater pflegebedürftig wird, kommt er in ein Pflegeheim. Nach seinem Tod beerben ihn sein Sohn und seine Tochter. Der Sohn macht sich zu der Zeit wegen eines Delikts strafbar, weshalb die Vermieterin ihm gegenüber die Kündigung erklärt. Der Sohn räumt daraufhin nicht freiwillig die Wohnung, so dass die Vermieterin Räumungsklage gegen ihn erhebt.
Umstritten war vorliegend, ob die Vermieterin das Mietverhältnis mit Erklärung der Kündigung nur gegenüber dem Sohn wirksam aufgelöst hat.
Bei der gesetzlichen Erbfolge alle Erben in die Rechtsverhältnisse des Erblassers ein, so dass der Vermieter gegenüber allen Erben die Kündigung erklären muss (LG Berlin, 67. Zivilkammer, Urteil vom 04.07.2023).
Demnach war die Kündigung nur dem Sohn gegenüber nicht wirksam.
Zum Ausspruch einer wirksamen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses muss allen Erben gegenüber gekündigt werden.
Der Sohn konnte sich somit erfolgreich gegen die Kündigung wehren.
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