Nicht selten ordnet der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung an. Das bedeutet, der Erblasser hat eine Person bestimmt, die seine Anordnung im Testament ausführt. Hierzu gehört auch die Auszahlung des Erbes an die Erben. Unterlaufen dem Testamentsvollstrecker hierbei Fehler, so haftet er auch dafür. So entschied das OLG München mit Urteil vom 13.03.2019, dass der Testamentsvollstrecker dafür haftet, wenn er unter Nichtbeachtung einer Anrechungsverpflichtung an einen Miterben zu viel ausgezahlt hat. Die Haftung liegt auch dann vor, wenn der Miterbe zur Rückzahlung bereits ist, diese aber noch nicht vorgesehen hat, da er die Höhe des Anspruchs bestreitet. Auch hier wird trotz allem ein Schaden gesehen.