Immer häufiger geschieht es, dass ein Mieter verstirbt, ohne dass Erben vorhanden sind beziehungsweise nicht auffindbar sind. Den Vermieter trifft dann das Problem, wer die Wohnung räumt. Unbestreitbar ist, dass berechtigte Interessen des Vermieters sind, die Wohnung möglichst schnell zu räumen und dann weiter zu verwerten. Dies stellt sich jedoch schwierig dar, wenn sich aufgrund nicht existenter Erben oder nicht auffindbarer Erben keiner verantwortlich fühlt, die Wohnung zu räumen. Sofern Erben nicht auffindbar sind, besteht für den Vermieter bei eigenhändig durchgeführter Räumung ebenfalls ein Haftungsrisiko bezüglich möglicher Nachlassgegenstände den potentiellen Erben gegenüber.
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 02.08.2017 – 19 W 102/17 entschieden, dass der Vermieter dann verlangen kann, dass ein Nachlasspfleger zum Zwecke der Geltendmachung seines Räumungsanspruchs gegen die unbekannten Erben seines verstorbenen Wohnraummieters bestellt wird. Dies gilt auch nach diesem Beschluss dann, wenn kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist.
Aufgabe des Nachlassverwalters ist es dann, die Angelegenheiten der mutmaßlichen Erben zu regeln und zu erledigen. Im Regelfall bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger nur dann, wenn seine Kosten durch den Nachlass gedeckt sind. Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Von daher stellt der Beschluss des Kammergerichts eine Neuerung dar und lässt dem Vermieter einen erhöhten Schutz zukommen.
Es empfiehlt sich in solchen Fällen, Rat und Hilfe bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt für Erbrecht einzuholen. Von hier aus kann dann auch die Nachlasspflegschaft beantragt werden.