Der Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann gemäß 1579 BGB verwirken. Ein häufig vorliegender Grund besteht hier in der sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft, die ein unterhaltsberechtigter Ehepartner nach Trennung und Scheidung mit einem neuen Partner eingegangen ist. Liegt eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft vor, kann der unterhaltsverpflichtete Ehepartner sich darauf berufen und ist sodann zur Zahlung des Unterhalts nicht mehr verpflichtet.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg und des OLG Düsseldorf ist ohne besondere
Umstände eine verfestigte Lebensgemeinschaft erst nach einem eheähnlichen
Zusammenleben über eine Zeit von zwei bis drei Jahren festzustellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2016- 13 UF 1/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2016- 3 UF 141/14).
Die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann jedoch auch schon vor Ablauf von zwei Jahren berechtigt sein, sofern die nach außen erkennbaren Umstände einen solchen Schluss nahelegen. Auch in der Trennungszeit ist eine Verwirkung nach 1579 Nr.2 BGB möglich, wenn der Ehepartner bereits nach kurzer Zeit in einer neuen verfestigten
Lebensgemeinschaft lebt. Für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist nicht die Dauer des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt maßgeblich. Diese kann sich auch darin zeigen, dass die Lebensgefährten beabsichtigen, anlässlich der bevorstehenden Geburt eines gemeinsamen Kindes einen gemeinsamen Haushalt zu begründen und dies durch die Unterzeichnung eines Mietvertrags dokumentiert haben. Unter diesen Umständen führt eine mehr als einjährige Partnerschaft zu einer Verwirkung (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2016-13 UF 16/16).
Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme einer verfestigten
Lebensgemeinschaft das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht zwingend notwendig. Herangezogen als Kriterium für eine verfestigte Lebensgemeinschaft werden zum Beispiel gemeinsame Freizeitaktivitäten, Besuch von Familienfesten und auch gemeinsame Urlaube.
Jedoch sind bei einer bewusst auf Distanz angelegten Beziehung diese Kriterien wie die gemeinsame Freizeitgestaltung, wechselseitige Besuche an Feiertagen oder bei Familienfeiern noch nicht ausreichend, um die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von 1579 Nr.2 BGB zu rechtfertigen. Fehlt es an jeder wirtschaftlichen Verpflichtung, ist diese Form einer Freundschaft zwischen zwei Menschen als Teil einer individuellen zu respektieren (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2016- 13 UF 638/15).
Der Unterhaltsschuldner muss sich auf den Verwirkungsgrund der verfestigten
Lebensgemeinschaft berufen. Hierzu sollte er die benannten Kriterien aufführen und unter Beweis stellen.