Aus vielfältigen Gründen und nicht nur bei der Urlaubsreise halten sich Menschen im Ausland auf. Dies kann aus beruflichen Gründen als auch, dass der Lebensabend im Ausland verbracht wird. So gibt es seit Jahrzehnten viele Deutsche, die sich in Spanien, zum Beispiel auf Mallorca oder im spanischen Festland Häuser gekauft haben und dort sich überwiegend aufhalten bzw. ein im hälftigen Wechsel sich dort und in Deutschland aufhalten. Verstirbt ein im Ausland wohnhafter Deutscher, so handelt es sich hierbei um einen Erbfall mit Auslandsbezug.
Für alle Erbfälle mit Auslandbezug gilt seit dem 17.08.2015 die europäische Erbrechtsverordnung.
Sofern kein Testament vorhanden ist, müssen die Erben einen Erbschein beantragen. Entscheidend hierfür ist sodann, bei welchem Nachlassgericht der Erbschein beantragt werden muss, ob in Deutschland oder in dem jeweiligen europäischen Auslandsstaat, in welchem der Erblasser verstorben ist. Für Erbfälle vor dem 17.08.2015 war die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte in solchen Fällen weitgehend unstreitig. Die deutschen Gerichte waren in Nachlasssachen international zuständig, wenn sie örtlich zuständig waren. Die deutschen Gerichte waren danach auch dann zuständig, wenn sich die Erbfolge nicht nach deutschen, sondern nach ausländischem Erbrecht richtete. Die gerichtliche Zuständigkeit erstreckte sich dabei auf den gesamten Nachlass.
Die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte war dabei immer dann gegeben, wenn
1. der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes gemäß § 343 Abs. I FamFG oder früher einmal gemäß § 343 Abs II FamFG in Deutschland hatte oder
2. deutscher Staatsangehöriger war § 343 Abs. III S.1, 1. Alt. FamFG oder
3. sich die Nachlassgegenstände im Inland befinden.
Die Rechtslage hierzu hat sich nun seit dem 17.08.2015 geändert. Die Erbrechtsverordnung enthält auch eine Regelung über die gerichtliche Zuständigkeit, die wie folgt lautet:
„Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
Danach könnte sich die internationale Zuständigkeit für die Erteilung deutscher Erbscheine möglicherweise danach richten, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Hat dann ein Deutscher seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt möglicherweise in Spanien gehabt, so müssen die Erben den Erbschein beim spanischen zuständigen Gericht beantragen und dieses Gericht muss einen deutschen Erbschein ausstellen. Nämlich auch nach der europäischen Erbrechtsverordnung muss sich die Erteilung nationaler Erbzeugnisse unverändert allein nach dem nationalen Recht richten, also nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers.
Dass dies problematisch ist, ist nicht aus der Hand zu weisen. Für sich in Deutschland wohnende Erben stellt es eine größere Schwierigkeit dar, bei einem ausländischen zuständigen Gericht den Erbschein zu beantragen. Es muss dann auch in der Regel vor Ort ein Bevollmächtigter gesucht werden, der dies übernimmt. Die dortigen Verfahrensvorschriften gelten nach dem dortigen Gerichtsort. Aller Voraussicht nach wird dann der Erbschein in der hiesigen Sprache erstellt, der dann wieder ins Deutsche übersetzt werden muss.
Zudem dürfte in der Praxis der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers keineswegs immer zweifelsfrei bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn beispielsweise Senioren immer wieder wechseln von ihrem Auslandsdomizil in ihr Heimatdomizil. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers sollte vor Stellung des Erbscheinsantrags sorgfältig ermittelt werden. Im Einzelfall lassen sich familiäre, wirtschaftliche, berufliche, soziale oder sonstige Anhaltspunkte finden, die auf einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hindeuten. Der Erblasser, der sich häufig im Ausland für längere Zeit aufhält, sollte dies in seiner Nachfolgeplanung mitberücksichtigen. Dazu gehört in Erbfällen mit Auslandsbezug nunmehr auch die gerichtliche Zuständigkeit.
Er sollte sich ausreichend anwaltlich beraten lassen, wie er bei testamentarischen Verfügungen Sorge dafür tragen kann, dass ein inländisches Gericht zuständig ist. Dies ist eine komplexe Fragestellung, da eine einfache Gerichtsstandwahl nicht möglich ist, sondern dies mittelbar über den Regelungen zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt geklärt werden müsste.