Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts, der zwischen Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht, wird das erzielte Einkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Im Unterhaltsverfahren sind die Eheleute gemäß § 138 Abs. I ZPO verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß sich zu den tatsächlichen Umständen zu erklären. Hinzu kommt, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beherrscht ist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind danach ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur dann eine zutreffende Beurteilung der materiellen Rechtslage und eine darauf aufbauende richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich ist (OLG Hamm NJW- RR 2004, 1229).
Sofern im Unterhaltsverfahren vom Unterhaltsberechtigten unwahre Angaben zu seinen Einkünften gemacht werden oder gar die Einkünfte abgeleugnet werden, kann es sich bei einem solchen Fehlverhalten um einen versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten handeln.
Gemäß § 1579 Nr.3 BGB, der gemäß § 1361 BGB Abs. III BGB auf den Unterhaltsanspruch für die Zeit des getrennten Lebens entsprechend anzuwenden ist, kann ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme des verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den verpflichteten schuldig gemacht hat. Ein solches Fehlverhalten kann in einem versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten gegeben sein. Die Voraussetzungen für eine solche Betrugshandlung liegen dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte unwahre Angaben zu seinen Einkünften macht. Im vorliegenden Fall hatte die Unterhaltsberechtigte Einkünfte in Höhe von 450,00 € monatlich verschwiegen. Dies führte dazu, dass ihr ein wesentlich höherer Unterhalt zugesprochen wurde.
Bewusstes Verschweigen oder gar bewusstes Ableugnen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts, kann nach anerkannter Auffassung gemäß §1579 Nr.3 u. nr.5 BGB die Sanktion der Aberkennung jeglichen Unterhaltsanspruchs auslösen (OLG Hamm NJW- RR 2004, 1229).