Der unterhaltverpflichtete Elternteil hat seinem Kind gegenüber generell eine
Erwerbsverpflichtung. Unterhaltsverpflichtet ist grundsätzlich derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt und es demzufolge nicht betreut.
Bei bestehender Arbeitslosigkeit obliegt es dem Unterhaltspflichtigen, sich nachhaltig um den
Erhalt einer seiner beruflichen Qualifikationen entsprechenden Arbeit zu bemühen. Die Meldung beim Arbeitsamt und der Bezug von Arbeitslosengeld sind nicht ausreichend. Es ist eine entsprechende Eigeninitiative zu erwarten. Die unternommenen Bemühungen sind nachvollziehbar fortzutragen. Die Erwerbsbemühungen sind nachvollziehbar vorzutragen.
Dies geschieht durch Vorlage der Bewerbungen sowie auch der entsprechenden Absagen. Unterbleibt ein solcher Vortrag, kann ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Für dessen Höhe bietet der bisherige Verdienst einen ersten Anhaltspunkt. Bei ungelernten Tätigkeiten bietet auch der Mindestlohn einen Richtwert.
Einem seinen minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteil obliegt es, seine Arbeitskraft so gut wie möglich auszunutzen, um die Leistung des Mindestunterhalts zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unterhaltsverpflichteter nur einer gering entlohnten Tätigkeit einer Zeitarbeitsfirma nachgeht. Erzielt ein Unterhaltsschuldner bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20-30 Wochenstunden ein Nettoeinkommen von weniger als 450,00 e, so genügt er in diesem Fall seiner Erwerbspflicht nicht. In diesem Fall ist sodann ein fiktives Einkommen zu bestimmen.
Einem gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteil können fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit jedoch nur zugerechnet werden, wenn eine solche Tätigkeit im Hinblick auf die Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitliche Belastung zumutbar ist, die Tätigkeit arbeitsrechtlich zulässig ist und entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind. Die gegen eine Zumutbarkeit sprechenden Umstände und alle weiteren gegen eine solche Tätigkeit sprechenden Gründe hat der Unterhaltspflichtige darzulegen (OLG Bremen, Beschluss vom 10.11.2016- 4 UF 1 13/16).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Unterhaltsschuldner, der an einem depressiven Syndrom leidet, verpflichtet, sich einer systematischen Behandlung zu unterziehen, um so seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05,082016-5 UF 87/14).