Allgemeine Mandats- und Honorarbedingungen
§ 1 Mandatierung, Einbeziehung von AGB, Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Mandatsbestimmungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Koppmann.Krzefky (nachfolgend Kanzlei) und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben.
- Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solcher des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen. Alle Mandate (Aufträge) werden – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart – der Kanzlei erteilt.
- Auch soweit nur einem bestimmten angestellten Rechtsanwalt der Kanzlei das Mandat erteilt wird, erfolgt die Rechnungsstellung durch die Kanzlei. Grundsätzlich erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Die Kanzlei behält sich jedoch die Ablehnung eines Mandats auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer Frist von einer Woche dem Mandanten mitzuteilen.
- Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für eventuelle Folgemandate.
- Der Auftrag zwischen der Kanzlei und dem Mandanten kommt zustande, wenn die Rechtsanwalt der Kanzlei die Annahme des Mandates ausdrücklich bestätigt haben.
- Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
- Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen zu honorierenden Auftrages.
§ 2 Obliegenheiten der Mandanten
- Der Mandant hat die Kanzlei in der Regel schriftlich zu informieren. Soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sollen grundsätzlich nur Kopien übergeben werden. Die Anforderung von Originalen durch die Kanzlei kann auch mündlich geschehen.
- Der Mandant ist gehalten, sämtliche ihm übersandten Schriftstücke darauf zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind und bei Abweichungen die Kanzlei unverzüglich zu informieren.
- Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter von der Kanzlei die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.
- Der Mandant verpflichtet sich, die Kanzlei unverzüglich über eigene Handlungen gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten und/oder der Gegenseite zu informieren.
- Längere Abwesenheitszeiten, in denen der Mandant nicht erreichbar ist, sollten der Kanzlei mitgeteilt werden.
§ 3 Kommunikation und Verschwiegenheit
- Gibt der Mandant eine Telefax- oder E-Mail-Adresse an, darf die Kanzlei Informationen an die Mandantenten über diese Kommunikationswege versenden.
- Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ist der Mandant damit einverstanden, dass die Kanzlei ihm Informationen unverschlüsselt übersendet, es sei denn er widerspricht ausdrücklich dieser Art der Übermittlung.
- Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vertraulichkeit bei E-Mails und Telefaxschreiben nicht gewährleistet ist.
- Die Kanzlei darf im Rahmen des Mandats die personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erheben, speichern und verarbeiten.
§ 4 Gebühren, Vorschuss
- Die Gebühren der Kanzlei berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde. Diese Erklärung des Mandanten bedarf der Schriftform, § 4 RVG.
- Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats.
- Die Kanzlei kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.
- Bei Abrechnungen von Vergütungsvereinbarungen aufgrund vereinbarter Zeithonorare erhält der Mandant Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, die ihm mit der Rechnung übersandt werden. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich, spätestens vierzehn Tagen nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Rechnung zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorgenommenen Zeitaufzeichnungen verlangen. Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung der Leistungen.
- Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei Obsiegen im Gerichtsverfahren die Gegenseite die Kosten nur auf der Basis des RVG erstatten muss.
- Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Gegenforderungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz (auch außergerichtlich) keine Kostenerstattung durch den Gegner bzgl. der Anwaltskosten oder eigenen Parteikosten gibt, auch wenn der Mandant obsiegt.
§ 5 Haftungsbeschränkung, Verjährung
- Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.
- Die Haftung von der Kanzlei bzw. des im Einzelfall allein mandatierten Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis wird auf 250.000,00 Euro beschränkt, § 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Sachschäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
- Sofern der Mandant es wünscht, kann auf seine Kosten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung mittels einer schriftlichen Zusatzversicherung übernommen werden.
- Die Korrespondenzsprache ist Deutsch. Korrespondieren die Anwälte in einer anderen Sprache, wird die Haftung für Übersetzungsfehler ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der beauftragten Anwälte oder Ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.
§ 6 Zahlung
- Die Verrechnung von Zahlungen des Mandanten erfolgt zunächst auf die für den Mandanten verauslagten Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung.
- Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch, soweit die Kanzlei für sie in derselben Angelegenheit tätig wurde.
- Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Kündigung
- Der Mandant kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen.
- Die Kanzlei kann ebenfalls kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Die Kündigung ist insbesondere zulässig, wenn sich der Mandant mit Vergütungszahlungen im Verzug befindet und die Kündigung angedroht wurde.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
§ 8 Aufbewahrung von Unterlagen
- Die Pflicht zur Aufbewahrung sämtlicher vom Mandanten überreichten Unterlagen endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats, wenn die Kanzlei die Unterlagen nicht vorher dem Mandanten schriftlich angeboten hat.
- Werden Unterlagen versandt werden diese an die zuletzt mitgeteilte Adresse versandt. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, wenn er nicht vorher der Versendung schriftlich widersprochen hat und sich zu einer unverzüglichen Abholung bereit erklärt hat.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Leistungs- und Erfüllungsort ist Köln, es sei denn, es wird vertraglich ein anderer Ort vereinbart.
- Köln ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und der Kanzlei. Für die anderen Mandanten (Privatpersonen) gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Das Mandatsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
§ 10 Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformklausel.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollte eine dieser Bestimmungen unvollständig oder rechtsunwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Regelung soll dann eine angemessene zulässige Regelung gelten, die dem Vertragszweck und dem ursprünglichen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.