Ein Erblasser kann sein Vermögen nach seinem Tod auch mehreren Erben nacheinander zukommen lassen, Vor – und Nacherben genannt.
Dieses Erbe muss grundsätzlich im Zuge der Erbschaftssteuer versteuert werden. Diese unterliegt dem Erwerb von Todes wegen (§1 I Nr. 1 ErbStG). Der Vorerbe gilt gemäß §6 I ErbStG als Erbe. Die Erbschaftssteuer entsteht gemäß §3 I Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall gem. §1922 BGB und bei einem Vermächtnis gem. §2147 BGB. Bei einem Vermächtnis wird der Vermächtnisnehmer nicht als Erbe eingesetzt und ihm wird nur ein bestimmter Teil des Nachlasses vermacht. Zu versteuern ist Erwerb in Form der Bereicherung des Erwerbers, sofern er nicht steuerfrei ist (§10 I 1 ErbStG).
Das Erbe des Vorerben wird unabhängig von der bestehenden Nacherbschaft vollumfänglich versteuert (BFH, Urteil v. 01.12.2021 – II R 1/20).
Der Nacherbe ist zivilrechtlicher Rechtsnachfolger des ursprünglichen Erblassers. Er muss sein Erbe wie folgt versteuern:
Er muss den Erwerb als vom Vorerben stammend versteuern. §6 II 1 ErbStG fingiert dahingehend, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben ist. Die Besteuerungsmerkmale richten sich daher nach der Person des Vorerben, so dass Steuerklasse im Verhältnis zum Vorerben und nicht zum Erblasser gilt (FG München, 4. Senat, Urteil vom 17.01.2024 – 4 K 379/21).
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