Oftmals wenn Testamente früh errichtet werden, bedienen sich die Testierenden verklausulierten Formulierungen, die die Erbschaft an eine benannte Tätigkeit knüpfen. Ein Beispiel hierfür ist: ,, Die Person, die mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut, soll …“.
Zur Zeit der Testamentserrichtung erscheint dies sinnig, da oftmals der Testierende noch nicht pflegebedürftig ist und somit die Personen, die diese Tätigkeit übernehmen, nicht hinreichend für eine namentliche Erbeinsetzung feststehen. Problematisch ist jedoch, dass die Formulierung zu unbestimmt sein kann und damit zu einer Nichtigkeit des Testaments führen kann.
Demnach ist Folgendes zu beachten:
Durch die Formulierung werden Voraussetzungen festgelegt, die vom Erben erfüllt werden müssen. Wichtig ist, dass die Bestimmung des Bedachten so genau ist, dass eine mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass ihrem Ermessen auch nur ein mitbestimmender Anteil zukommt. Der Testierende muss die Bestimmung der Bedachten höchstpersönlich vornehmen und darf lediglich deren Bezeichnung in die Hände eines Dritten geben.
Zur Aufstellung klarer Voraussetzungen ist zunächst wichtig, dass der Zeitpunkt, zu dem der Bedachte die Tätigkeiten zugunsten des Erblassers ausführt, klar benannt ist. Des Weiteren sollte der Umfang und die Dauer klar benannt werden, also ob der Bedachte die Tätigkeiten dauerhaft oder nur teilweise ausgeführt hat und wann diese enden sollen.
Des Weiteren sollten die Tätigkeiten über ihren Wortlaut hinaus konkret erläutert werden. Anstelle von „pflegen“ könnte geschrieben werden: Wer meine Grundpflege, die Pflege meiner körperlichen Hygiene übernimmt und mir bei alltäglichen Dingen wie Anziehen, Essen etc. hilft. Das Wort „betreuen“ könnte durch Folgendes ersetzt werden: Mein gesamtes Vermögen soll bekommen, wer sich meiner sozialen Betreuung (Spaziergänge, Gesellschaftliche Aktivitäten, Verbringen der Festtage ..) und meiner bürokratischen Vorgänge (Steuererklärung, Abwicklung von Arztterminen, Krankenkassenvorgängen, Pflegestufe etc.) annimmt.
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