Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer Radfahrerin Schmerzensgeld zugesprochen, die angesichts enger Straßenverhältnisse wegen eines überholenden Rettungswagens vom Fahrrad abgestiegen und dabei ohne Kollision mit dem Rettungswagen gestürzt war. Das Gericht bejahte eine Haftung aus Betriebsgefahr in Höhe von 20%, da der Rettungswagen für das Absteigen gesorgt hat.
Der Fahrer des Rettungswagens wollte bei einem Einsatz mehrere Radfahrer, darunter auch die Verletzte, überholen. Es gab insgesamt nur wenig Platz. Die 72 jährige Klägerin wollte daher absteigen und kam dabei zu Fall. Zu einer Kollision kam es dabei nicht. Die Frau brach sich den Fußknöchel und musste zwei Wochen einen Verband tragen, sowie im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf. Das Landgericht Aurich hatte eine Haftung des Rettungsdienstes abgelehnt.
Die Berufung hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass sich bei dem Vorfall die Betriebsgefahr des Rettungswagens verwirklicht hatte, auch wenn es nicht zu einer Kollision gekommen war. Der Rettungswagen hat nämlich trotzdem zum Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Klägerin veranlasst habe. Ein Schaden ist bereits dann beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn sich die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr überhaupt ausgewirkt hat. Die Klägerin hat die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und ist deshalb abgestiegen. Das Gericht hat die Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von 20% bewertet und der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.400€ zugesprochen.
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