Im Rahmen von Corona sind die betroffenen Kinder der Schule ferngeblieben, weil die sorgeberechtigte Mutter die Test- und Maskenpflicht ablehnte. Darauf hat das Familiengericht der Mutter mit Beschluss das Recht zur Regelung der Schulangelegenheiten entzogen und eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Hiergegen hatte die Mutter Beschwerde eingelegt (NZFam 2022, 843).
Das Gericht machte zunächst deutlich, dass die Weigerung der Eltern, ihre Kinder zur Schule gehen zu lassen, einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellen könne, der das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet und Maßnahmen nach §§1666, 1666a BGB erfordert. Dabei sind alle wesentlichen Aspekte des Einzelfalls zu ermitteln und hinsichtlich einer konkreten Kindeswohlgefährdung zu bewerten. Im vorliegenden Fall war weder eine konkrete Kindeswohlgefährdung, noch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die elterliche Sorge der Mutter zu bejahen: Eine ggfs. erneute Testpflicht kann durch bereits genehmigte Spucktests eingehalten werden, vom Tragen der Maske könnten die Kinder durch ein ärztliches Attest befreit werden. Außerdem sei deutlich geworden, dass der Kindesmutter viel am Schulbesuch der Kinder liege und sie dies den Kindern auch vermittelte, was eine Kindesanhörung bestätigt habe. Die Kindesmutter hat zudem das während der Schuldistanzierung übermittelte Unterrichtsmaterial mit den Kindern bearbeitet. Es war auch keine soziale Isolierung der Kinder erkennbar. Zuletzt hatte auch die Schulbehörde nicht alle Möglichkeiten ergriffen, um die Mutter zur Umsetzung der Schulpflicht zu veranlassen.
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