In seinem Urteil vom 25.11.2021 entschied der Europäische Gerichtshof über die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person im Sinne des Art. 3 I a Brüssel IIa – Verordnung. Anhand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes entscheidet sich, welches Gericht in welchem Land für das Verfahren zuständig ist.
Dem Gericht lag der Fall vor, dass ein Ehepaar, bei dem die Frau Irin war und der Mann Franzose, sich scheiden lassen wollte. Sie lebten über mehrere Jahre lang in Irland mit den gemeinsamen Kindern. Der Mann reichte die Scheidung in Frankreich ein, in der Annahme, weil er aus beruflichen Gründen wöchentlich in Frankreich war, sein gewöhnlicher Aufenthalt war. Das Eingangsgericht wies den Scheidungsantrag wegen Unzuständigkeit zurück, so dass sich das Berufungsgericht mit der örtlichen Zuständigkeit beschäftigen musste. Dies verwies den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof. Dieser entschied, dass eine Person im Sinne des Art. 3 I a Brüssel IIa – Verordnung unabhängig ihrer Lebenssituation einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person knüpft an deren Willen, ihren Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort zu legen und sich dort hinreichend dauerhaft aufzuhalten, an. Wären mehrere gewöhnliche Aufenthalte möglich, würde dies zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen, da die Bestimmung des zuständigen Gerichts im Voraus erschwert werden würde und auch die Prüfung der eigenen Zuständigkeit durch das angerufene Gericht erschwert werden würde. Lebt eine Person in 2 Mitgliedstaaten, sind nur die Gerichte zuständig, die dem Hoheitsgebiet des gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzuordnen sind.
Dennoch muss das Gericht, an dem der Antrag eingereicht wird, in Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Gericht liegt, im Sinne der Verordnung dem gewöhnlichen Aufenthaltsort entspricht.