Darüber entschied das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 16.11.2020 (7 UF 228/20). Es lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Kindesmutter und Kindesvater lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft bis zur Trennung im August 2016. Ab diesem Zeitpunkt lebten die 2 gemeinsamen Kinder bei der Kindesmutter. Vor der Geburt der Kinder befand sich die Kindesmutter in einem Angestelltenverhältnis bei einer Firma mit einer Auslastung von 75%. Zudem arbeitete sie als geringfügig Beschäftigte im Betrieb des Kindesvaters. Zudem war die Kindesmutter ab Sommer 2016 Börsenspekulantin mit kurzfristigen Erfolgen.
In der Sache entschied das Gericht Folgendes:
Der Unterhaltsbedarf gem. §1615l BGB richtet sich allein nach dem früheren Erwerbseinkommen der Kindesmutter. §1615l normiert, dass der Kindesvater der Kindesmutter 1,5 Monate vor bis 2 Monate nach der Geburt unterhaltsverpflichtet ist, was sich auch auf Kosten bezieht, die der Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Geburt außerhalb des genannten Zeitraums entstehen. Zudem ist der Kindesvater unterhaltsverpflichtet, wenn die Mutter aufgrund einer durch Schwangerschaft oder Geburt ausgelösten Krankheit arbeitsunfähig ist. Auch besteht eine Unterhaltspflicht des Vaters, wenn die Mutter aufgrund der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht arbeiten kann. Insgesamt kann die Unterhaltspflicht frühestens ab dem 5. Monat beginnen und geht mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Eine Verlängerung ist nur möglich, sofern sie billig ist. Hierzu sind die Belange des Kindes sowie die gegebene Betreuungssituation zu beachten. Gleiches gilt natürlich, wenn der Vater das Kind betreut.
Der Kindesvater hat nur die durch Geburt und Erziehung der gemeinsamen Kinder bedingten Einkommenseinbußen zu ersetzen. Eine Minderung durch Kapitaleinkünfte der Mutter, die diese bereits vor der Geburt erzielte, findet demnach nicht statt. Auf diesen Unterhaltsbedarf wird das tatsächlich während des Unterhaltszeitraum erzieltes Einkommen bedarfsdeckend angerechnet. Aufgrund des postnatalen Zeitpunkts der Kapitaleinkünfte sind diese zu berücksichtigen. Das Börsenengangement ist äquivalent zu einer selbstständigen Tätigkeit, so dass zu Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf den Durchschnitt des Ertrags der betreffenden Jahre zu bilden.