Im Zuge der Zulassung des Corona – Impfstoffs für Kinder wird viel diskutiert, ob man die Kinder denn nun impfen lassen soll. Auch andere Schutzimpfungen sind häufig Streitgegenstand bei Eltern. Bei gemeinsamen Sorgerecht ist die Schutzimpfung eines Kindes eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, so dass es der Zustimmung beider Elternteile bedarf. (BGH, Urteil vom 03.05.2017 – AZ XII 157/16).
Bei dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt stritten die Eltern um die Notwendigkeit der Schutzimpfungen für das gemeinsame Kind. Der Kindesvater wollte das Kind im Rahmen der Empfehlungen der ständigen Impfkommission impfen lassen. Die Kindesmutter vertrat jedoch die Ansicht, dass mögliche Impfschäden den Impfnutzen überwiegen würden. Der BGH hat dem Kindesvater die auf das Impfen beschränkte Entscheidungsbefugnis zugesprochen mit der Begründung, dass dieser den Empfehlungen der STIKO offen gegenüberstehe.
In der Rechtsprechung des BGH gelten die Impfempfehlungen der STIKO als medizinischer Standard, woraus folgt, dass bei von der STIKO empfohlenen Impfungen der Impfnutzen dem Impfschaden bei Nicht – Risikokinder grundsätzlich überwiegt. Zudem habe auch der Zweck der Impfung Bezug zum Kindeswohl, da durch die Impfung das Kind selbst geschützt wird, es aber vor Eintritt des impffähigen Alters durch andere geimpfte Menschen vor einer Infektion weitestgehend geschützt ist.
Im Falle einer Uneinigkeit kann es dazu kommen, dass die Eltern vor Gericht ziehen müssen. In solchen Fällen wird die auf die Impfungen beschränkte Entscheidungsbefugnis dem Elternteil zugesprochen, das sein Kind nach Empfehlungen der STIKO impfen lassen will.
Hierzu berät Sie die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Iris Koppmann gerne ausführlich.