Der Kindeszuschlag nach §6a Bundeskindergeldgesetz ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Das bedeutet, dass bei Bezug des Kinderzuschlags dieser vom festgesetzten Kindesunterhalt abgezogen wird.
Der Kinderzuschlag ist eine zweckgebundene Leistung, mit der der Gesetzgeber Eltern, deren eigener Bedarf durch ihr Einkommen oder Vermögen zumindest im Wesentlichen gedeckt ist, davor bewahren will, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beantragen zu müssen, um den notwendigen Lebensunterhalt ihrer minderjährigen Kinder sicherstellen zu können.
Die Anspruchsberechtigung des Kinderzuschlags gem. §6a I Bundeskindergeldgesetz ist daran gekoppelt, dass das Kind im Haushalt des Elternteils wohnt. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht wohnt, hat hierauf keine Anspruchsberechtigung. Daher wird der Kinderzuschlag, anders als das Kindergeld, nicht auf beide Eltern hälftig aufgeteilt.
(BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – XII ZB 512/19)