Der Versorgungsausgleich bezweckt die gleiche Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Altersvorsorgevermögen und stellt eine gesetzlich geregelte Weitergeltung der ehelichen Solidarität auch nach Trennung und Scheidung dar. Die Berechnung für die Aufteilung des Altersvorsorgevermögens endet mit Zustellung der Scheidungsantragsschrift an den Antragsgegner.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs findet nur dann statt, wenn dies gem.
§ 27 Versorgungsausgleichsgesetz grob unbillig wäre. Die Voraussetzungen hierfür sind äußerst streng.
Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich immer durchgeführt von Amts wegen. Eine Ausnahme stellt lediglich eine Ehezeit unter 3 Jahren dar. Ebenfalls nicht zwingend durchgeführt werden muss der Versorgungsausgleich, wenn die Eheleute keine deutschen Staatangehörigen sind. Sie können jedoch auf Antrag den Versorgungsausgleich durchführen lassen.
Nunmehr wurde vom Oberlandesgericht Dresden in seinem Beschluss vom 17.12.2020 – 18 UF 371/20 von diesen strengen Grundsätzen eine Ausnahme gemacht für den Fall bei langer Trennungszeit. Eine Ausklammerung der auf die Trennungszeit entfallenen Anwartschaften beider Ehegatten hat das Oberlandesgericht für den Fall des Vorliegens einer außergewöhnlich langen Trennungszeit auch dann angenommen, wenn außer der langen Trennungszeit keine Härtegründe vorhanden sind.
In dem dem Oberlandesgericht vorliegenden Fall haben die Eheleute nach der Eheschließung elf Jahre zusammengelebt und lebten dann 21 Jahre getrennt voneinander.
Bei einer Trennungszeit von 2/3 der Ehezeit kann von einer Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die Grundlage des Gedankens des Versorgungsausgleichs ist, nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr ist, sofern konkrete Anhaltspunkt nicht entgegenstehen, anzunehmen, dass die Eheleute ihre Versorgungsgemeinschaft endgültig und nachhaltig aufgehoben und sich wirtschaftlich verselbstständigt haben.
Hierbei kommt allerdings eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht für seit Volljährigkeit des Kindes erworbenen Anrechte. Dies ist auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 28.09.2005 – XII ZB 177/00). Danach sollen auch im Falle einer langen Trennungszeit im Rahmen der Abwägung nach §27 Versorgungsausgleichsgesetz grundsätzlich die Zeiten nicht ausgeschlossen werden, in denen der Ausgleichsberechtigte gemeinschaftlich minderjährige Kinder betreut hat. In diesen Fällen findet der Versorgungsausgleich seine Legitimation nicht in dem gemeinsamen Streben nach dem Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung der ehelichen Gemeinschaft, sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten eine aus der Ehe herrührende Aufgabe alleine übernimmt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und inwiefern der kinderbetreuende Ehegatte durch die Kindererziehung im Trennungszeitraum tatsächlich Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersversorge hinnehmen musste.