Sollte ein Ehepartner mit einem Scheidungsausspruch nicht einverstanden sein, er also vom Familiengericht gegen seinen Willen geschieden worden sein, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.
Voraussetzung für die Beschwerde ist, dass der Ehegatte auch von dem Scheidungsbeschluss beschwert ist. Es muss also eine Beschwer vorliegen.
Die für das Rechtsmittel der Beschwerde erforderliche Beschwer ergibt sich schon daraus, dass der die Beschwerde einlegende Ehegatte gegen seinen ausdrücklichen Willen geschieden wurde. Es muss dem Scheidungsantrag stets entgegengetreten worden sein. Das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe muss eindeutig und vorbehaltlos verfolgt werden. Diese Voraussetzung ist dann nicht gegeben, wenn der rechtsmittelführende Ehegatte zunächst bei dem Scheidungsantrag des scheidungsbegehrenden Ehegatten zugestimmt hat und erst im Verlauf des Verfahrens der Scheidung widerspricht.
Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Ehegatte keinen wirksamen Abweisungsantrag gestellt hat, weil er anwaltlich nicht vertreten war. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass die Eheleute nur mit einem Anwalt die Scheidung beantragen. Es handelt sich aber nicht um einen gemeinsamen Anwalt. Diesen lässt die deutsche Rechtsordnung im Scheidungsverfahren nicht zu. Der Anwalt vertritt dann nur den Ehegatten, der ihm die Vollmacht erteilt hat. Dieser reicht dann auch den Scheidungsantrag ein. Der anwaltslose Ehegatte stimmt dann in der Regel zu. Dies kann formlos geschehen. Einen rechtswirksamen Abweisungsantrag kann der anwaltslose Ehegatte dann zwar nicht stellen. Allerdings muss er sich die Zustimmung im Rahmen seines geäußerten Trennungswillen zurechnen lassen. Gleiches gilt auch dafür, wenn er nicht zustimmt und weiter behauptet, er wolle nicht geschieden werden. Wenn er im gesamten Verfahren äußert, an der Ehe festhalten zu wollen, ist er bei Scheidungsausspruch beschwert und kann das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.
Fazit: Möchte ein Ehegatte nicht geschieden werden und die Möglichkeit zur Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde haben, darf er zu keinem Zeitpunkt der Scheidung zustimmen, sondern muss während des gesamten Verfahrens seinen Willen zum Ausdruck bringen, an der Ehe festhalten zu wollen und der Scheidung entgegentreten.
Diese Beschwer liegt selbst verständlich auch dann vor, wenn er anwaltlich vertreten einen Abweisungsantrag gestellt hat.
Um die Beschwerde rechtswirksam einlegen zu könne, sollte der Ehegatte einen Fachanwalt / eine Fachanwältin für Familienrecht beauftragen.
(BGH Beschluss vom 23.09.2020 – XII ZB482/19)