Folgender Sachverhalt lag dem Amtsgericht Aachen zur Entscheidung vor: Kindesmutter und Kindesvater sind beide sorgeberechtigt und leben in Trennung. Die Kinder entstammen der nicht ehelichen Partnerschaft. Die Mutter lebt mit den Kindern in Deutschland, der Vater in Großbritannien. Beide Elternteile wollen die Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt gewährleisten. Die Mutter wollte die Kinder während der Pandemie zu einer Notbetreuung anmelden, damit diesen zusätzlich zum Homeschooling eine erweiterte Präsenzbeschulung ermöglicht wird. Dies missfiel dem Vater.
Das Amtsgericht Aachen entschied hierzu wie folgt:
Die Mutter und die Kinder sind aufgrund der Präsenzpflicht der Mutter am Arbeitsplatz auf die Notbetreuung angewiesen, da der Vater in Deutschland nur sein Besuchsrecht ausübt. Des Weiteren dürfte die Mutter die Notbetreuung auch in Anspruch nehmen, wenn der Vater dauerhaft in Deutschland im home office arbeiten würde. Das Gericht begründete dies mit der schulischen und pädagogischen Förderung, die die Kinder dadurch während des eingeschränkten Schuldbetriebs während der Pandemie erhalten.
Zudem rügte der Kindesvater, dass die Mutter als „alleinerziehend“ eingestuft wurde, da dies eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist. Das Gericht erläuterte hierauf, dass ein Elternteil auch bei gemeinsam ausgeübten Sorgerecht als „alleinerziehend“ eingestuft werden kann, wenn es verschiedene Sozial-und Transferleistungen alleine erbringt.