Das Gesetz und die Rechtsprechung unterscheiden beim Kindesunterhaltsanspruch zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Minderjährige Kinder genießen vom Gesetz her einen starken Schutz und haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch, sofern sie nicht über Vermögen verfügen oder eine hohe Ausbildungsvergütung erzielen, die angerechnet werden muss. Ihnen gleichgestellt sind sog. privilegierte volljährige Kinder. Hierrunter fallen Kinder, die zwar schon volljährig sind, aber sich noch in ihrer ersten Schulausbildung befinden. In der Regel sind das Kinder, die ihr Abitur machen.
Das volljährige Kind, welches sich nicht mehr in der ersten allgemeinen Schulausbildung befindet, unterliegt strengeren Voraussetzungen. Sofern es sich nicht im Studium oder Ausbildung befindet, welche nachgewiesen werden müssen, muss das Kind, wenn es gesundheitlich dazu in der Lage ist, jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Das Kind muss also darlegen und beweisen, dass es sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Fähigkeit hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat oder dass es auch im Falle entsprechende Bemühungen keine realistische Beschäftigungschance hätte. Es hat demnach ebenso wie ein Elternteil sowie ein Ehegatte eine sogenannte Erwerbsobliegenheit. Sofern der Volljährige seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt, bzw. Erwerbsbemühungen nicht nachweisen kann, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe des durch die ihm obliegende Tätigkeit erzielbaren Erwerbseinkommens.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 02.10.2019 AZ 4 UF 209/18 entschieden, dass auch ein Unterhaltsberechtigter, der an chronifizierter Schizophrenie leidet, zeitweilig eine Aushilfstätigkeit nachgehen kann.