Im Hinblick auf den folgenden Sachverhalt wurde die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen mit der nachfolgenden Begründung:
Der 64 – jährige Beschwerdeführer rügte die am 15.04.2020 von Bund und Ländern beschlossenen Lockerungen der „Corona-Maßnahmen“, da er sich in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II GG verletzt sieht, da er selbst nach den Kriterien des Robert- Koch- Instituts einer „Risiko-Gruppe“ angehört. Laut Beschwerdeführer habe die Politik wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich der Pandemie und des Virus bei der Entscheidung außer Acht gelassen.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde einerseits aus Gründen der formellen Sachentscheidungsvoraussetzungen zurück, andererseits begründete das Gericht die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wie folgt:
Der Gesetzgeber hat eine weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum beim Schutz von Leben und Gesundheit. Das konkrete Handeln zum Grundrechtsschutz hängt insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten zur Bildung eines hinreichend sicheren Urteils und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab.
Des Weiteren kann das Bundesverfassungsgericht die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind oder offensichtlich ungeeignet und völlig unzulänglich sind. Der Gesetzgeber überschreitet seinen Einschätzungsspielraum nicht, wenn er soziale Interaktion unter bestimmten Bedingungen zulässt, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass vollständige Isolation der beste Schutz gegen eine Infektion darstellt. Zudem hat der Gesetzgeber auch die Pflicht anderen Grundrechte Rechnung zu tragen, welcher er nur durch begrenzte soziale Interaktion gerecht wird.
Grundsätzlich ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet wissenschaftlichen Studien zu folgen, unabhängig davon, ob wissenschaftlich festgestellt wurde, welche Lockerungsmaßnahmen welchen Effekt hervorrufen. Er kann Studien so wie die gesellschaftliche Akzeptanz bestimmter Maßnahmen in seinen Entscheidungen berücksichtigen.