Trennungsunterhalt ist die besondere Form des Familienunterhalts, wenn sich die Eheleute getrennt haben und ein Ehepartner hat kein Einkommen oder weniger Einkommen als der andere Ehepartner. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Grundsätzlich besteht bei einer Ehe eine häusliche Lebensgemeinschaft. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen.
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem es sich um eine arrangierte Ehe handelte und die Ehefrau in Frankfurt lebte und der Ehemann in Paris. Hierbei gab es wiederholt Übernachtungskontakte, bei denen jedoch keine sexuelle Beziehung aufgenommen wurde.
Als dann im Rahmen der Trennung und des Scheidungswunsches der Antragstellerin von ihrer Seite auch Trennungsunterhalt beantragt wurde, stellte sich die Frage, ob eine Voraussetzung des Trennungsunterhalts des Zusammenlebens der Ehepartner gewesen sein könnte.
Der Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen seien Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen sei.
Nach § 1361 Abs. I, S. 1, Hs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Getrennt leben die Ehegatten nach § 1567 Abs. I BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdisposition beider Ehegatten gekommen ist, oder ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs I, S. 1 BGB ist grundsätzlich auch nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen und für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben.
(BGH, Beschluss vom 19.02.2020- XII ZB 385/19)
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