Bei getrenntlebenden Eltern taucht häufig das Problem auf, dass bei Auslandreisen eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind die Befürchtung besteht, der reisende Elternteil kehre nicht mehr zurück mit dem Kind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 7.06.2018 (1 UF 50/18) in folgenden Sachverhalt für eine Genehmigung der Ausreise, nachdem ein Familiengericht eine Grenzsperre verhängt hatte. Zwei getrennt voneinander lebende Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht für das 2016 geborene Kind. Im Januar 2018 beantragte der Vater beim Amtsgericht, der Mutter durch eine einstweilige Anordnung die gemeinsame Ausreise mit dem Kind aus Deutschland zu verweigern. Das Familiengericht gab dem Antrag statt und hielt auch im März an diesem Beschluss fest, weshalb die Mutter beim Oberlandesgericht Beschwerde erhob. Das Oberlandesgericht entschied wie folgt:
Eine Grenzsperre als Maßnahme des §1666 BGB kann nur bei einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet werden. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Voraussetzung für die Anordnung einer Grenzsperre auf der Grundlage von § 1666 BGB sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die der Elternteil den Entschluss gefasst hat, das Kind auf Dauer ins Ausland zu verbringen.
Grundsätzlich stellt eine Urlaubsreise in der Regel eine Angelegenheit des täglichen Lebens dar, über die der betreuende Elternteil auch bei gemeinsamer Sorge allein entscheiden kann.
Mit einer Grenzsperre ist das Ausreiseverbot des beklagten Elternteils mit dem gemeinsamen Kind gemeint, welche durch präventivpolizeiliche Maßnahmen durch das Bundespolizeipräsidium unterstützt wird.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt war die Anordnung der Grenzsperre durch das Familiengericht aufzuheben, da keinerlei Befürchtung bestand, dass die Kindesmutter das Kind nicht mehr zurückbringe und daher eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB nicht vorlag.