In manchen familiären Konstellationen besteht kein Kontakt zwischen Eltern und Kindern. Im vom Amtsgericht Lübeck am 07.12.2018 entschiedenen Fall (30 C 1129/18) verklagte die Schwester des Verstorbenen dessen Tochter auf Erstattung der Beerdigungskosten. Die Tochter des Verstorbenen hatte zu diesem nie Kontakt, da sich ihre Mutter bereits während der Schwangerschaft von dem Kindesvater trennte. Auch väterlichen Unterhaltspflichten kam der Vater trotz Beistandschaft des Jugendamtes nicht nach. Die Schwester des Verstorbenen wohnte mit diesem bis zu seinem Tod in einem Haus und hatte ein persönliches Verhältnis zu ihm und wusste Bescheid über dessen Wünsche bezüglich seines Todes und der Bestattung.
Verstirbt ein Elternteil und es besteht kein Testament, so wird das Erbe gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Von diesem Erbe sind auch die Bestattungskosten zu bezahlen. Wer trägt allerdings diese Kosten, wenn die Totenfürsorge von einer anderen Person als dem gesetzlichen Erbe durchgeführt wurde? Unter der Totenfürsorge versteht man das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen, über den Leichnam zu bestimmen, über die Art der Bestattung eine Entscheidung zu treffen und die letzte Ruhestätte für ihn auszuwählen.
Bei der Verteilung des Erbes gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen und die Kinder. Somit sind diese in solchen Fällen verpflichtet die Bestattungskosten zu übernehmen. Jedoch gibt es Fälle, bei denen der Erblasser zu den gesetzmäßigen Erben zu Lebzeiten keinen Kontakt gepflegt hat. Oft kümmert sich dann ein sogenannter naher Angehöriger (Geschwister des Erblasers etc.) um die Bestattung und die Totenfürsorge. Der nahe Angehörige ist dann vorrangig zur Totenfürsorge berechtigt und verpflichtet.
Er kann jedoch keine Erstattung der Kosten verlangen, wenn zu Lebzeiten des Erblassers kein Kontakt zwischen ihm und den Erben bestand und der Erblasser den Erben keinen Unterhalt gezahlt hat, da es in diesen Fällen nicht in dem Willen des Erblassers gelegen haben kann, dass sich quasi Fremde um die Totenfürsorge kümmern. Auch muss das Erbe von Seiten der Kinder ausgeschlagen worden sein. Des Weiteren argumentiert das Amtsgericht Lübeck, dass es sich bei der Übernahme der Organisation der Beerdigung nicht um ein fremdes Geschäft für die Tochter im Sinne der §§670, 677, 683 BGB handele. Ein Geschäft ist dann fremd, wenn es Objektiv zum Pflichten- und Interessenkreis anderer gehört. Da die Tochter das Erbe ausgeschlagen hat und sonst kein Kontakt oder eine Unterhaltspflicht des Vaters ihr gegenüber bestand, gehört die Durchführung der Beerdigung nicht in den Pflichten- und Interessenkreis der Tochter.
Ebenfalls von Relevanz war bei der Entscheidung, dass die Schwester mit dem Erblasser als Angehörige seit Jahren in einem haus lebte und somit als nähere Angehörige galt.